Privatkonto: Privatentnahme, -einlage

Privatkonto: Privatentnahmen und Privateinlagen verbuchen

Einzelunternehmer und geschäftsführende Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG) erhalten – im Gegensatz zu Geschäftsführern einer GmbH oder Vorständen einer AG – kein Gehalt; sie leben vom Gewinn und nehmen entsprechend Privatentnahmen vor.

Privatentnahme Beispiel

Ein Einzelunternehmer hebt jeden Monat 3.000 € von seinem Firmenkonto ab, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese 3.000 € werden als Privatentnahme verbucht (monatlicher Buchungssatz: Privatentnahme 3.000 € an Bank 3.000 €).

Das Privatentnahmekonto ist ein Unterkonto des Eigenkapitalkontos, d.h., die Privatentnahmen von in Summe 36.000 € im Jahr mindern das Eigenkapital (jedoch nicht den zu versteuernden Gewinn; sie werden beim Betriebsvermögensvergleich wieder hinzugerechnet).

Neben Geld können auch Waren (z.B. Lebensmittel bei einem Einzelhändler) und Nutzungen entnommen werden, Beispiel: ein Personengesellschafter nimmt den Firmen-PKW für eine Urlaubsreise (in dem Fall fällt zusätzlich noch Umsatzsteuer auf die Nutzung an).

Das Steuerrecht definiert in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG Entnahmen als alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen wie z.B. Nutzung des Firmen-PKWs und Leistungen wie z.B. Malerarbeiten), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.

Neben den Privatentnahmen kann es auch zu Privateinlagen kommen, z.B. wenn ein Einzelunternehmer 100.000 € auf das Firmenkonto einzahlt, um das Eigenkapital zu stärken (§ 4 Abs. 1 Satz 7 EStG: Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat).