Progressionsvorbehalt

Progressionsvorbehalt Definition

Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG bestimmt, dass z.B. steuerfreie Einkünfte wie Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder auch durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei gestellte Einkünfte zwar nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage eingehen (sie sind ja steuerfrei), aber für die Berechnung des Steuertarifs (und nur für diesen Zweck) einbezogen werden.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat in einem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.000 € bezogen und Elterngeld in Höhe von 10.000 € erhalten; zusätzlich hat er Kapitaleinkünfte in Höhe von 20.000 €, die aus dem Ausland stammen, dort besteuert und durch ein DBA in Deutschland deshalb steuerfrei gestellt wurden.

Die steuerliche Bemessungsgrundlage beträgt lediglich 40.000 € (vereinfacht, es muss eigentlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt werden), da das Elterngeld und die ausländischen Kapitaleinkünfte hier steuerfrei sind.

Der steuerliche Tarif / Steuersatz wird allerdings auf Basis eines Einkommens von 70.000 € berechnet und aufgrund der Steuerprogression ist der Tarif höher als bei einem Einkommen von 40.000 €. Vereinfachend sei angenommen, dass der Steuersatz bei 40.000 € Einkommen 30 % betrage und bei 70.000 € 40 %.

Der Steuerpflichtige hat dann zwar nur 40.000 € zu versteuern, diese aber zu dem Tarif bzw. Steuersatz, der bei 70.000 € fällig würde: 40.000 € × 40 % = 16.000 €.