Stellvertretung
Stellvertretung Definition
Stellvertretung im Sinne des BGB bedeutet: für andere Personen handeln; die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind nach § 164 Abs. 1 BGB: der Vertreter
- gibt selbst eine eigene Willenserklärung ab; er hat also einen eigenen Entscheidungsspielraum (im Gegensatz zu einem Boten, der nur die Willenserklärung eines anderen überbringt);
- handelt im Rahmen seiner Vertretungsmacht (diese kann sich zum Beispiel aus einer Handlungsvollmacht nach § 54 HGB oder einer Prokura nach § 48 HGB ergeben);
- handelt im Namen des Vertretenen (entweder ausdrücklich, zum Beispiel mit einer vorgelegten unterschriebenen Vollmacht oder schlüssig, beispielsweise Namensschilder auf einer Messe oder Briefpapier des Unternehmens; sogenanntes Offenkundigkeitsprinzip).
Beispiel
Beispiel für wirksame Stellvertretung
Frau Müller, Prokuristin der Reifen-GmbH, ruft bei einem Reifenhersteller an: „Mein Name ist Anna Müller, ich bin Prokuristin der Reifen-GmbH und bestelle 100 Winterreifen der Marke „Wintersicher“ zum Netto-Preis von je 100 € pro Stück.“
Frau Müller
- gibt eine eigene Willenserklärung ab („Ich bestelle / kaufe …“),
- handelt im Rahmen ihrer Vertretungsmacht als Prokuristin und
- handelt im Namen des Vertretenen (der Reifen-GmbH).
Eine wirksame Stellvertretung liegt vor, als Folge hat die Reifen-GmbH 100 Reifen bestellt (und muss diese abnehmen und bezahlen).
Aktive Stellvertretung vs. Passive Stellvertretung
Neben der obigen aktiven Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB (der Vertreter gibt aktiv eine Willenserklärung ab) gibt es noch eine passive Stellvertretung (Empfangsvertretung) nach § 164 Abs. 3 BGB: der Empfangsvertreter empfängt passiv eine Willenserklärung.