Steuerbare Umsätze
Steuerbare Umsätze Definition
Steuerbare Umsätze sind Umsätze, die im Grundsatz der Umsatzsteuer unterliegen (auch wenn sie unter Umständen in § 4 UStG steuerfrei gestellt werden).
Zu den steuerbaren Umsätzen gehören nach § 1 Abs. 1 UStG:
-
- die Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) und sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG),
- die ein Unternehmer (wer Unternehmer im Sinne des UStG ist, ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG definiert: Voraussetzung ist die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit)
- im Inland
- gegen Entgelt
- im Rahmen seines Unternehmens ausführt;
Dabei müssen alle oben genannten 5 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.
Beispiel: Steuerbarer Umsatz
Ein selbstständiger Friseur mit eigenem Friseursalon schneidet in München einem Kunden die Haare für netto 20 € (der Kunde zahlt brutto inkl. 19 % Umsatzsteuer auf 20 € dann 23,80 €).
Der Unternehmer (Friseur) erbringt eine sonstige Leistung (Haarschnitt) im Inland (München) gegen Entgelt (20 €) im Rahmen seines Unternehmens (Friseursalon).
Beispiel: Nicht steuerbarer Umsatz
Verkauft der Friseur am Wochenende eine alte Schallplatte auf einem Flohmarkt für 10 €, ist dies nicht "im Rahmen seines Unternehmens", und ist somit nicht steuerbar, auch wenn die anderen 4 Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
- die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG);
- der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 1a UStG); Steuerschuldner ist hier der Erwerber (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Prüfschema Umsatzsteuer
Ist der Umsatz steuerbar?
Möchte man prüfen, ob ein Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, prüft man zunächst die Steuerbarkeit der Umsätze nach § 1 Abs. 1 UStG, wobei die jeweiligen Tatbestandsmerkmale jeweils alle erfüllt sein müssen.
Ist keine Steuerbarkeit gegeben und liegen somit nicht steuerbare Umsätze vor, ist die Prüfung zu Ende.
Ist der steuerbare Umsatz steuerbefreit?
Sind Umsätze hingegen steuerbar, ist noch zu prüfen, ob die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG greifen und es sich somit um steuerfreie Umsätze handelt, oder ob es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt, die dann der Umsatzsteuer von 19 % oder (ermäßigt) 7 % oder 0 % unterliegen.
Steuerpflichtige, steuerfreie (getrennt nach mit und ohne Vorsteuerabzug) und nicht steuerbare Umsätze sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung getrennt auszuweisen.