Steuerbescheid

Steuerbescheid Definition

Steuern werden i.d.R. von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt.

Steuerbescheide sind nach § 157 Abs. 1 AO i.d.R. schriftlich zu erteilen und müssen die festgesetzte Steuer nach Art (z.B. Einkommensteuer) und Betrag bezeichnen, den Steuerschuldner angeben sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (welcher Rechtsbehelf wie z.B. der Einspruch ist innerhalb welcher Frist zulässig und bei welcher Behörde ist er einzulegen) enthalten.

Ein Steuerbescheid kann nach § 165 Abs. 1 AO auch teilweise vorläufig sein. In dem Fall sind Umfang und Grund der Vorläufigkeit anzugeben (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO).