Verdeckte Einlage
Verdeckte Einlage Definition
Eine verdeckte Einlage i.S.d. R 40 KStR liegt vor, wenn folgende 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- ein Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person, z.B. Ehepartner, Kinder)
- wendet der Körperschaft (v.a. Kapitalgesellschaft) einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu (dieser kann auch darin bestehen, dass z.B. auf die Rückzahlung einer Schuld verzichtet wird)
- die Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und
- wird außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen (d.h. der offenen Einlagen) geleistet.
Verdeckte Einlagen erhöhen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG das Einkommen grundsätzlich nicht (Ausnahme: das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG).
Beispiel
Herr Meier ist 100%-iger Gesellschafter der Meier GmbH. Herr Meier hatte der GmbH im Januar 01 ein Darlehen über 20.000 € gewährt, das zum 31. Dezember 01 eigentlich zurückgezahlt werden müsste. Herr Meier verzichtet im Dezember 01 (mittels einer schriftlichen Erklärung) auf die Rückzahlung des Darlehens, um die Liquidität des Unternehmens zu stärken, und die GmbH bucht das Darlehen aus, wodurch bei der GmbH ein Ertrag von 20.000 € sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz entsteht.
Da die 4 oben genannten Kriterien alle erfüllt sind, liegt eine verdeckte Einlage des Gesellschafters Herrn Meier an die Meier GmbH vor. Der bei der GmbH verbuchte Ertrag in Höhe von 20.000 €, der den Jahresüberschuss der GmbH entsprechend erhöht hatte, wird aufgrund § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell korrigiert, d.h. abgezogen.