Verdeckte Einlage
Verdeckte Einlage Definition
Eine verdeckte Einlage im Sinne der R 40 KStR liegt vor, wenn folgende 4 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- ein Gesellschafter (oder eine ihm nahe stehende Person, zum Beispiel Ehepartner, Kinder)
- wendet der Körperschaft (vor allem Kapitalgesellschaft) einen einlagefähigen Vermögensvorteil zu (dieser kann auch darin bestehen, dass beispielsweise auf die Rückzahlung einer Schuld verzichtet wird)
- die Zuwendung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und
- wird außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen (das heißt der offenen Einlagen) geleistet.
Folge
Verdeckte Einlagen erhöhen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG das Einkommen grundsätzlich nicht (Ausnahme: das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG).
Hat eine verdeckte Einlage den Steuerbilanzgewinn der Körperschaft erhöht, ist sie deshalb außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen.
Beispiel
Beispiel: Verdeckte Einlage
Herr Meier ist 100%-iger Gesellschafter der Meier GmbH.
Herr Meier hatte der GmbH im Januar 01 ein Darlehen über 20.000 € gewährt, das zum 31. Dezember 01 eigentlich zurückgezahlt werden müsste.
Er verzichtet im Dezember 01 mittels einer schriftlichen Erklärung auf die Rückzahlung des Darlehens, um die Liquidität des Unternehmens zu stärken, und die GmbH bucht das Darlehen aus, wodurch bei der GmbH ein Ertrag von 20.000 € sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz entsteht.
Kriterien prüfen
Die 4 oben genannten Kriterien sind alle erfüllt: 1) Herr Meier ist Gesellschafter, 2) einlagefähiger Vermögensvorteil (Verzicht auf Darlehensrückzahlung), 3) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (zur Liquiditätsstärkung, ein Nicht-Gesellschafter hätte nicht verzichtet), 4) keine offene Einlage; deshalb liegt eine verdeckte Einlage des Gesellschafters Herrn Meier an die Meier GmbH vor.
Konsequenz
Der bei der GmbH verbuchte Ertrag in Höhe von 20.000 €, der den Jahresüberschuss der GmbH entsprechend erhöht hatte, wird aufgrund § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell korrigiert, das heißt abgezogen.
Damit wird auch eine verdeckte Einlage (wie offene Einlagen) nicht versteuert.