Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) Definition
Laut § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Hintergrund: betrieblich veranlasste Aufwendungen – z.B. das Geschäftsführergehalt – mindern im Prinzip als Betriebsausgaben den Gewinn der Kapitalgesellschaft. Allerdings könnte der Gesellschafter einer GmbH, der z.B. 100 % der Anteile hält, sein Gehalt so hoch festlegen, dass die hohen Betriebsausgaben den Gewinn auf Null drücken. Der Geschäftsführer müsste zwar auf sein Gehalt Einkommensteuer zahlen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), allerdings würde die GmbH keine Körperschaftsteuer (und Gewerbesteuer) zahlen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter (oder auch nahen Angehörigen wie Ehefrau oder Kinder) einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Verdeckte Gewinnausschüttung Beispiel
Läge ein angemessenes Geschäftsführergehalt für eine GmbH dieser Größe bei 100.000 €, hätte sich der Geschäftsführer aber ein weit überhöhtes Gehalt von z.B. 400.000 € zugestanden, würden nur die 100.000 € als gewinnmindernde Betriebsausgabe durch das Finanzamt anerkannt, während die darüber hinausgehenden 300.000 € als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt würden. Das heißt: der Gewinn der GmbH wird um 300.000 € außerbilanziell erhöht (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erhöhen sich entsprechend), die Einkünfte des Geschäftsführers aus nichtselbständiger Arbeit betragen lediglich 100.000 € und 300.000 € werden umklassifiziert als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Angenommen, neben dem Geschäftsführergehalt gab es nur noch Umsätze von 500.000 €. Dann ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss 100.000 € (Umsätze 500.000 € - Gehalt 400.000 €), der Gewinn laut Steuerbilanz ist ebenfalls 100.000 €. Es werden aber außerbilanziell (d.h. außerhalb der Buchführung) 300.000 € als vGA hinzugerechnet, so dass das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft 400.000 € beträgt.
Verdeckte Gewinnausschüttungen können auch durch überhöhte Mieten für vom beherrschenden Gesellschafter bereitgestellte Immobilien oder überhöhte Zinsen für Gesellschafterdarlehen gegeben sein — der Vorteil für den Gesellschafter ist jeweils durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, "fremde Dritte" hätten andere Konditionen bekommen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen werden i.d.R. erst Jahre später – in einer Betriebsprüfung – festgestellt und dann durch Änderung der Steuerbescheide berücksichtigt.
vGA Kriterien
Eine gesetzliche Definition für verdeckte Gewinnausschüttungen existiert nicht, durch die Rechtsprechung wurden folgende 4 Kriterien etabliert, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. R 36 KStR); in Klammern wird auf das obige Beispiel Bezug genommen. Es handelt sich um
- eine Vermögensminderung (um 300.000 €) oder eine verhinderte Vermögensmehrung der Gesellschaft, die
- durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (der beherrschende Gesellschafter hat seine Macht genutzt und sich ein überhöhtes Gehalt gewährt; ein fremder Geschäftsführer hätte ein geringeres, branchenübliches Gehalt bekommen),
- sich auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt (die überhöhte Zahlung hat sich auf den Gewinn ausgewirkt, der Gewinn ist dadurch um 300.000 € niedriger) und
- die nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (es liegt keine offene Gewinnausschüttung vor, wie sie i.d.R. jährlich nach Feststellung des Jahresabschlusses vorgenommen wird).
Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist nach R 36 (2) KStR eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis i. d. R. auch dann anzunehmen, wenn
- es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist (Beispiel: die Tantiemevereinbarung für ein Geschäftsjahr wird nicht im Vorhinein festgelegt), oder
- wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird (Beispiel: ein vereinbartes Geschäftsführergehalt wird nicht regelmäßig monatlich ausbezahlt).
Auch Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehenden Personen werden einbezogen (Beispiel: Die Ehefrau oder die Kinder erhalten für ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehen überhöhte Zinsen).