Vorbehalt der Nachprüfung
Vorbehalt der Nachprüfung Definition
Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung (seitens des Finanzamts) bedarf.
Ist dies der Fall, wird das auf dem Steuerbescheid unter "Art der Steuerfestsetzung" vermerkt ("Der Bescheid ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung, § 164 Abs. 1 AO").
Das Finanzamt kann dadurch zügig die Steuer festsetzen und sich eine genaue Prüfung für später vorbehalten (die Prüfung kann dann stattfinden, muss es aber nicht).
Beispiele
Eine Nachprüfung hält sich das Finanzamt zum Beispiel offen
- bei einem Schätzungsbescheid im Sinne des § 162 AO, wenn keine Steuererklärung abgegeben wurde; wird dann später die Steuererklärung nachgereicht, kann der unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerbescheid geändert werden;
- bei Unternehmen: erst eine steuerliche Außenprüfung (Betriebsprüfung) gibt Aufschluss über die endgültigen Besteuerungsgrundlagen;
- wenn das Finanzamt eine Liebhaberei vermutet, aber abwarten möchte, ob nicht doch durch Gewinne in kommenden Jahren eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden kann.
Folgen
Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt aufgehoben oder geändert werden (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO), der Steuerpflichtige kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung beantragen (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO).
Steueranmeldung und Festsetzung einer Vorauszahlung
Eine Steueranmeldung (zum Beispiel Umsatzsteuer-Voranmeldung) steht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (dies wird nicht explizit vermerkt, sondern ist einfach gesetzlich so).
Ebenso ist die Festsetzung einer Vorauszahlung nach § 164 Abs. 1 Satz 2 AO stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (die endgültige Steuerlast ergibt sich ja erst aus der späteren Steuererklärung).
Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung
Der Vorbehalt der Nachprüfung
- kann zum einen jederzeit aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO), zum Beispiel nach einer Außenprüfung, oder
- entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).