Vorsteuerberichtigung

Vorsteuerberichtigung Definition

Ob ein Unternehmer aus einer erhaltenen Rechnung Vorsteuer ziehen kann oder nicht, entscheidet sich am Anfang. Nutzt er den Gegenstand zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze, kann er Vorsteuer ziehen; nutzt er den Gegenstand für steuerfreie Umsätze, kann er die Vorsteuer i.d.R. nicht ziehen.

Während der Nutzung können sich die Verhältnisse aber ändern; in dem Fall ist ggfs. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.

Beispiel

Ein Unternehmer errichtet im Jahr 01 ein Bürogebäude, um es ab dem Geschäftsjahr 02 an ein Unternehmen zu vermieten. Vom Bauunternehmen werden ihm für den Bau des Bürogebäudes 1 Mio. € zzgl. 190.000 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Der Unternehmer macht im Jahr 01 entsprechend einen Vorsteuerabzug von 190.000 € geltend.

In den Jahren 02 und 03 vermietet er unter Ausübung der Umsatzsteueroption die Büros an ein Handelsunternehmen für monatlich netto 5.000 € zzgl. 950 € Umsatzsteuer.

Ende des Jahres 03 zieht das Handelsunternehmen aus, das Bürogebäude wird ab Beginn des Jahres 04 an einen Arzt vermietet. Da dieser umsatzsteuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG erbringt und keine Vorsteuer ziehen kann, wird nun an den Arzt netto für 5.000 € monatlich vermietet.

Damit haben sich die für den "ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse" innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren (für Immobilien; für andere Wirtschaftsgüter wie Autos oder PCs gilt nur ein 5-Jahres-Zeitraum) geändert, und es ist nach § 15a Abs. 1 UStG eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.

Im Jahr 04 muss der Unternehmer deshalb 19.000 € (190.000 € / 10 Jahre; vgl. § 15a Abs. 5 Satz 1 UStG) Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen (monatlich 1.583,33 € im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen). Solange er an den Arzt vermietet, sind in den Folgejahren (bis maximal zum Jahr 11) ebenfalls 19.000 € Vorsteuer zurückzuzahlen. Zieht der Arzt hingegen wieder aus, z.B. Ende des Jahres 08, und kann der Unternehmer wieder umsatzsteuerpflichtig an ein Unternehmen vermieten, müsste er für die Jahre 09 bis 11 keine Vorsteuer zurückzahlen.

§ 44 UStDV sieht bei kleineren Beträgen Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor.