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Der Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) als eines der GoB verlangt, dass Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten sind.
Das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB als eines der GoB besagt, dass
Das HGB bezieht sich an mehreren Stellen auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB).
Das Realisationsprinzip ist eines der allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 HGB bzw. der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.