Einzelunternehmen

Einzelunternehmen Definition

Die Rechtsform Einzelunternehmen ist in Deutschland die häufigste Unternehmensform: ein Unternehmer (der Einzelunternehmer bzw. Einzelkaufmann) hat das Gewerbe in alleinigem Besitz und führt die Geschäfte.

Das Einzelunternehmen hängt somit stark am Inhaber.

Das Einzelunternehmen ist keine juristische Person; der Einzelunternehmer bezieht kein Gehalt, sondern lebt vom Gewinn bzw. von den Entnahmen.

Alternative Begriffe: Einzelkaufmann, Einzelfirma, Einzelunternehmer, Einzelunternehmung.

Merkmale

Im Falle dieser einfachen Rechtsform gibt es im Vergleich zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften noch nicht viel zu regeln.

  • Kapital

    Der Einzelunternehmer bringt alleine das Eigenkapital auf; ein Mindestkapital ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, so dass theoretisch mit 0 € Eigenkapital gegründet werden kann (allerdings wird der Geschäftsaufbau sicherlich Geld benötigen, so dass faktisch Eigenkapital vorhanden sein muss). Durch Privateinlagen kann er das Eigenkapital des Einzelunternehmens jederzeit erhöhen.

  • Haftung

    Der Einzelunternehmer haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem Betriebsvermögen und Privatvermögen, d.h. er trägt das alleinige Risiko.

  • Geschäftsführung und Vertretung

    Der Einzelunternehmer hat alleine die Geschäftsführungsbefugnis (alleinige Entscheidungsgewalt) und Vertretungsbefugnis (Vertretung nach außen: gegenüber Kunden, Lieferanten etc.) inne; mittels Prokura oder Handlungsvollmacht kann der Einzelunternehmer Befugnisse delegieren.

  • Gewinnverteilung

    Der Einzelunternehmer hat alleine Anspruch auf den Gewinn — und muss auch den Verlust alleine tragen. Der Unternehmer bezieht kein Gehalt und lebt vom Gewinn; deshalb nimmt er i.d.R. Privatentnahmen vor, indem er z.B. monatlich 3.000 € vom Firmenkonto entnimmt (und dies entsprechend verbucht).

  • Gründung

    Gründungsaufwand und Gründungskosten sind gering.

  • Steuern

    Der Gewinn des Einzelunternehmers unterliegt der Einkommensteuer (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und der Gewerbesteuer (wobei die geleistete Gewerbesteuer teilweise angerechnet werden kann, vgl. § 35 EStG).

Kaufmannseigenschaft: wer ist Kaufmann?

Es gibt verschiedene Kaufmannsarten:

Kaufmann kraft Betätigung

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, wer ein Handelsgewerbe betreibt — man spricht in dem Fall von Istkaufmann (es besteht kein Wahlrecht, ob man in dem Fall Kaufmann sein möchte oder nicht).

Gemäß § 1 Abs. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sein denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

In letzterem Fall spricht man auch von Kleingewerbe (das Unternehmen) bzw. Kleingewerbetreibenden (der Unternehmer).

Kaufmann vs. Kleingewerbetreibender

Die Abgrenzung ist letztlich im Gesetz nicht klar definiert.

Während ein Eisverkäufer im Stadion ("Bauchladen") eher ein Kleingewerbetreibender sein wird, ist ein Handwerksbetrieb mit 5 Angestellten, zahlreichen Kunden etc. wohl schon ein Kaufmann, der bereits eine kaufmännische Organisation benötigt und einen gewissen Buchführungsumfang (Lohnabrechnung, Rechnungsverbuchung mit Offener-Posten-Liste etc.) hat.

Bei Vorliegen der Kaufmannseigenschaft besteht nach § 29 HGB eine Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister (ansonsten droht nach § 14 HGB ein Zwangsgeld).

Gewerbeanmeldung

Sowohl ein Kaufmann als auch ein Kleingewerbetreibender müssen sich beim Gewerbeamt anmelden. Für den Kleingewerbetreibenden reicht die Gewerbeanmeldung aus.

Kaufmann kraft Eintragung

Eine zweite Möglichkeit, Kaufmann zu werden (in dem Fall „freiwillig“, deshalb Kannkaufmann genannt) eröffnet § 2 Satz 1 HGB: ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne des HGB, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.

Ein Kleingewerbetreibender kann also durch die Eintragung in das Handelsregister zu einem Kaufmann werden.

Wird die Eintragung in das Handelsregister gezwungenermaßen aufgrund § 1 HGB oder freiwillig nach § 2 HGB vorgenommen, ist der Gewerbetreibende nunmehr ein eingetragener Kaufmann — es gelten für ihn nunmehr alle Rechte und Pflichten des HGB.

Spezialfall Land- und Forstwirtschaft

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind nach § 3 Abs. 1 HGB nie Istkaufmann (d.h. nie gezwungenermaßen Kaufmann), können aber nach § 3 Abs. 2 HGB freiwillig die Kaufmannseigenschaft durch Handelsregistereintragung erwerben, sofern ihr land- und forstwirtschaftliches Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Firma / Firmenname eines Einzelkaufmanns

Handelt es sich um einen Kaufmann (und nicht um einen Kleingewerbetreibenden), muss die Firma – der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt (§ 17 HGB) –

  • die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder
  • eine allgemein verständliche Abkürzung wie z.B. "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr." enthalten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Beispiele: Firma eines Einzelkaufmanns

  • Hans Huber Reifenhandel eingetragener Kaufmann
  • Martin Müller e. K.

Buchführungspflicht

Der Einzelkaufmann unterliegt – sofern er die Schwellenwerte des § 241a HGB bzgl. Umsatzerlösen (bis 31.12.2015: 500.000 €; ab 1.1.2016: 600.000 €) und Jahresüberschuss (bis 31.12.2015: 50.000 €; ab 1.1.2016: 60.000 €) überschreitet – der Buchführungspflicht des § 238 Abs. 1 HGB.

Er muss somit die doppelte Buchführung anwenden und einen aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aufstellen.