Jahresabschluss

Jahresabschluss Bestandteile

Der Jahresabschluss (kurz: JA) für ein Geschäftsjahr umfasst bei jedem Kaufmann die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).

Die weiteren Bestandteile des Jahresabschlusses hängen von der Rechtsform sowie der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens (börsennotierte Aktiengesellschaft?) ab:

Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) müssen den Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um einen Anhang gemäß §§ 284 bis 288 HGB erweitern (sogenannter erweiterter Jahresabschluss).

Lagebericht — kein Bestandteil des Jahresabschlusses

Zusätzlich müssen Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, einen Lagebericht aufstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 HGB). Dieser ist aber kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenes Instrument der Berichterstattung.

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen den Jahresabschluss darüber hinaus um eine Kapitalflussrechnung sowie einen Eigenkapitalspiegel erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB); darüber hinaus können sie (Wahlrecht) den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern.

Der Jahresabschluss dient

  • der Ausschüttungsbemessung (der Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn kann ausgeschüttet werden),
  • der Dokumentation (z.B. Nachweis, dass die Lieferantenrechnung bezahlt wurde),
  • der Rechenschaftslegung (was haben die Geschäftsführer mit dem ihnen anvertrauten Unternehmensvermögen gemacht?) und der
  • Information der Eigentümer, Gläubiger, Kunden und Arbeitnehmer (wie steht das Unternehmen wirtschaftlich da?).

Alternative Begriffe: Abschluss, Einzelabschluss, handelsrechtlicher Jahresabschluss, HGB-Abschluss, HGB-Jahresabschluss, Jahresabschluß, annual financial statement (englisch).

Geschäftsjahr / Wirtschaftsjahr

Der Jahresabschluss ist vergangenheitsorientiert: die Bilanz bildet den Stand zu einem vergangenen Zeitpunkt (Bilanzstichtag bzw. Abschlussstichtag, i.d.R. der 31. Dezember 24 Uhr), die Gewinn- und Verlustrechnung bildet einen abgelaufenen Zeitraum (Geschäftsjahr, i.d.R. 1. Januar 0 Uhr bis 31. Dezember 24 Uhr) ab.

Abweichendes Wirtschaftsjahr

Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich, jedoch unüblich. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG erlaubt Gewerbetreibenden, deren Firma ins Handelsregister eingetragen ist, ein abweichendes Wirtschaftsjahr (die Umstellung setzt das Einvernehmen des Finanzamts voraus).

Manche Unternehmen haben z.B. den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September als Wirtschaftsjahr, die Bilanz wird dann auf den Bilanzstichtag 30. September aufgestellt.

In manchen Fällen erfolgt die Aufstellung des Jahresabschlusses auch für ein Rumpfgeschäftsjahr.

Beispiel Rumpfgeschäftsjahr

Ein Unternehmen wird am 1. Mai 2012 gegründet. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) umfasst den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember, also 8 Monate (vgl. § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV).

Ein Geschäftsjahr darf jedoch nie 12 Monate überschreiten (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Aufstellungsfrist

Die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss ist von der Rechtsform und Unternehmensgröße (vgl. die Größenklassen nach § 267 HGB) abhängig:

  • für Kaufleute gilt die großzügige Regelung: der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (man geht hier von 6 bis 9 Monaten aus) aufzustellen (§ 243 Abs. 3 HGB);
  • mittelgroße und große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB haben konkretere Vorgaben: sie müssen den Jahresabschluss (und Lagebericht) in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufstellen (d.h., üblicherweise in den Monaten Januar bis März; § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB);
  • kleine Kapitalgesellschaften dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahrs (d.h. üblicherweise bis spätestens Juni; § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB

Die sogenannte Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB verlangt, dass der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln hat.

True and Fair View

In der internationalen Rechnungslegung nach IFRS wird dies kürzer und eingängiger als true and fair view bezeichnet.

Jahresabschluss: Deutsche Sprache, in Euro

§ 244 HGB schreibt vor, dass der Jahresabschluss in deutscher Sprache und in Euro (entsprechend sind z.B. US-Dollar-Forderungen in Euro umzurechnen) aufzustellen ist.

Im Gegensatz zum Jahresabschluss kann die zugrunde liegende Buchführung auch in einer anderen "lebenden Sprache" wie z.B. englisch erfolgen (§ 239 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Je nach Unternehmensgröße erfolgt die Aufstellung in Euro der Übersichtlichkeit halber oftmals in TEUR, Mio. EUR oder gar Mrd. EUR.

Unterzeichnung Jahresabschluss

§ 245 HGB verlangt, dass der Jahresabschluss vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen ist.

Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden – z.B. bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) –, müssen sie alle unterzeichnen.

Bei einer Kapitalgesellschaft unterzeichnen die gesetzlichen Vertreter:

  • bei einer GmbH die Geschäftsführer,
  • bei einer Aktiengesellschaft die Vorstände.

Jahresabschlussprüfung

Für Kapitalgesellschaften (v.a. GmbH, AG), die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB sind, ist eine Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts verpflichtend (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Das Ergebnis ist dann ein testierter Jahresabschluss und das Unternehmen erhält über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht.

Prüfungspflicht laut Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag

Eine Verpflichtung zur Prüfung kann sich für kleine Kapitalgesellschaften auch aus der Satzung ergeben.

Dies gilt über § 264a HGB analog für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (v.a. GmbH & Co. KG).

Feststellung Jahresabschluss

Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

Die Feststellung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Ergebnisverwendung obliegen bei der GmbH der Gesellschafterversammlung (§ 46 Satz 1 GmbHG).

Feststellung des Jahresabschlusses bei der AG

Bei der Aktiengesellschaft erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch