Kapitalflussrechnung

Kapitalflussrechnung Definition

Eine Kapitalflussrechnung zeigt, aus welchen Quellen / „Töpfen“ sich die Änderung der Liquidität zwischen zwei Stichtagen (1. Januar und 31. Dezember) speist.

Man unterscheidet 3 Quellen:

  • Kapitalfluss aus der operativen Geschäftstätigkeit;
  • Kapitalfluss aus der Investitionstätigkeit;
  • Kapitalfluss aus der Finanzierungstätigkeit.

Grundidee

Eine Kapitalflussrechnung ist komplex und kleinteilig, das Ergebnis ist eine Tabelle mit vielen Zeilen und den drei obigen Zwischensummen.

Die Grundidee dahinter ist so:

Nehmen wir an, ein Onlinehändler hat im ersten Geschäftsjahr 01 Umsätze von 100 und einen Wareneinsatz von 50 (und sonst nichts); dann ist der Gewinn 50.

Die Umsätze wurden bezahlt bis auf einen Restbetrag von 20, die Rechnungen / Forderungen dafür sind noch offen; der Geldeingang war also nur 80, die Ausgaben waren 50 für die Waren.

Dann ist der Kapitalfluss aus der operativen Geschäftstätigkeit (dem Onlinehandel) – das eingenommene Geld – 30.

Hat der Onlinehändler eine neue EDV-Anlage für 50 gekauft, ist der Kapitalfluss aus der Investitionstätigkeit -50.

Wurde ein Bankkredit über 40 aufgenommen, ist der Kapitalfluss aus der Finanzierungstätigkeit 40.

Die Liquidität des Unternehmens hat sich im Geschäftsjahr in Summe wie folgt verändert:

  • Kapitalfluss aus der operativen Geschäftstätigkeit: +30
  • Kapitalfluss aus der Investitionstätigkeit: -50
  • Kapitalfluss aus der Finanzierungstätigkeit: +40
  • Kapitalfluss gesamt: 20

Die Veränderung kann man auch in der Bilanz beim Posten „Kasse, Bank“ sehen; die Kapitalflussrechnung zeigt, wie die Veränderung zustande kommt.

Pflicht

Wer muss eine Kapitalflussrechnung aufstellen?

Erstens: die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft (also etwa einer börsennotierten AG), die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Zweitens: Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss erstellen müssen: der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Für den Konzernabschluss ist der DRS 21 Kapitalflussrechnung zu beachten.