Geschäftsführung der OHG: Nach der gesetzlichen Regelung des § 114 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
Die Offene Handelsgesellschaft wird von mindestens 2 Gesellschaftern gegründet. Dabei kann es sich sowohl um natürliche Personen (z.B. Herr Meier) oder juristische Personen (z.B. Meier GmbH) handeln.