Anzahlungen von Kunden / Kundenkredit

Kundenkredit Definition

Ein Kundenkredit entsteht dadurch, dass der Kunde auf von ihm getätigte Bestellungen eine Anzahlung an den Lieferanten vor Fertigstellung bzw. Abnahme leistet.

Das ist insofern eine Art der (Fremd-)Finanzierung, als das Unternehmen die für den Bestellauftrag notwendigen Materialien und Arbeiten (Löhne, Gehälter) nicht anderweitig z.B. durch Bankkredite vorfinanzieren muss (bis der Kunde dann nach Beendigung des Auftrags die Rechnung bezahlt), sondern der Kunde selbst die Finanzierung zumindest teilweise (in Höhe der vereinbarten Anzahlung) bereitstellt.

Anzahlungen von Kunden sind insbesondere im (Spezial-)Anlagenbau üblich. Sie dienen neben der Finanzierung auch als Sicherheit, da es bei einem Ausfall des bestellenden Kunden oftmals schwierig bis unmöglich ist, für die Spezialanlage eine anderweitige Verwertung durch andere Abnehmer bzw. Käufer zu erreichen.

Der Kundenkredit ist – ebenso wie der Lieferantenkredit – ein Warenkredit bzw. Handelskredit, der auf einer Lieferungsvereinbarung für Waren basiert.

Alternative Begriffe: Kundenanzahlung.

Bilanzierung der Anzahlungen von Kunden

Bilanzierung beim Empfänger der Anzahlung

Der Ausweis einer zum Bilanzstichtag bestehenden Kundenanzahlung erfolgt in dem Bilanzposten Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen gemäß § 266 Abs. 3 C. 3. HGB.

Alternativ können Kundenanzahlungen auch offen von den Vorräten (z.B. die unfertigen Erzeugnisse betreffend) abgesetzt werden (§ 268 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Bilanzierung beim Geber der Anzahlung

Der Kunde, der eine Anzahlung geleistet hat, weist diese in Abhängigkeit davon, wofür die Anzahlung geleistet wurde, unter den folgenden Bilanzposten aus:

  • als geleistete Anzahlungen innerhalb der Immateriellen Vermögensgegenstände nach § 266 Abs. 2 A.I.4. HGB (z.B. im Falle von Anzahlungen auf Software);
  • als geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau nach § 266 Abs. 2 A.II.4. HGB (z.B. bei Anzahlungen auf Maschinen) oder als
  • geleistete Anzahlungen innerhalb der Vorräte gemäß § 266 Abs. 2 B.I.4. HGB.