Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit Definition

Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG (kurz: EasA) sind die Einfünfte der Freiberufler. Die Gewinnermittlung kann unabhängig von der Größe (d.h. auch bei Millionenumsätzen) mittels Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgen, d.h. ohne Bilanzierung. Zudem unterliegen die Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit umfassen v.a.:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:
    • die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (selbständig ausgeübt, d.h. nicht als angestellter Professor, Lehrer oder Autor);
    • die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer (sog. Katalogberufe, die abschließend im Gesetz aufgezählt sind) oder ähnlicher Berufe. Wiederum ist die selbständige Tätigkeit Voraussetzung, also wiederum keine angestellten Klinikärzte etc.; Dabei darf sich der Angehörige eines der genannten freien Berufe der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, sofern er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist (z.B. darf ein Steuerberater mehrere Steuerfachangestellte beschäftigen und er ist weiterhin als freiberuflich eingestuft mit den entsprechenden Vorteilen Gewerbesteuerfreiheit, Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; ebenso ein Arzt mit mehreren Medizinischen Fachangestellten; ist eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht mehr gegeben – z.B. ein Steuerberater würde eine "Buchhaltungsfabrik" mit 300 Steuerfachgehilfen führen – führt das i.d.R. in die Gewerblichkeit).
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, z.B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter und Aufsichtsrat.