Einkommensteuersatz / -tarif

Einkommensteuersatz und Einkommensteuertarif Definition

In Deutschland gibt es nicht einen einheitlichen Einkommensteuersatz, sondern in Abhängigkeit von der Höhe des zu versteuernden Einkommens mehrere Einkommensteuersätze bzw. einen Einkommensteuertarif (§ 32a EStG).

Der Steuersatz steigt mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens (zvE) an (sog. Steuerprogression), so dass mit höheren Einkommen nicht nur die absoluten Steuerbeträge in € steigen, sondern auch die relative Höhe der Steuern (in Prozent des zvE).

Die Begriffe sind etwas missverständlich. Der Spitzensteuersatz liegt bei 42 % (vgl. den Faktor 0,42 in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG), ist aber letztlich nicht wirklich der höchste Steuersatz, sondern der höchste Steuersatz ist die sog. Reichensteuer i.H.v. 45 % (vgl. den Faktor 0,45 in § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 260.533 € bei Alleinstehenden (Stand / Veranlagungszeitraum 2018) bzw. dem doppelten Betrag i.H.v. 521.066 € bei zusammenveranlagten Ehegatten (§ 32a Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG). Der Spitzensteuersatz von 42 % fällt in dem darunter liegenden Bereich von 54.950 € bis 260.532 € an (bei zusammen veranlagten Ehegatten wiederum das Doppelte: 109.900 € bis 521.064 €). Abgezogen wird jeweils der Grundfreibetrag.

Beispiel

"Verdient" (zu versteuerndes Einkommen) ein Alleinstehender 300.000 €, unterliegt ein Betrag in Höhe von 39.468 € (300.000 € - 260.532 €) dem Reichensteuersatz in Höhe von 45 %.