Bilanzsumme
Bilanzsumme Definition
Die Bilanzsumme bezeichnet die Summe des Vermögens bzw. der Aktiva und – da beide Seiten der Bilanz gleich groß sind – auch die Summe des Kapitals bzw. der Passiva eines Unternehmens.
Alternative Begriffe: Bilanzvolumen, Jahresbilanzsumme.
Beispiel: Bilanzsumme berechnen
Zum 31. Dezember 01 liegt für ein Unternehmen folgende Bilanz vor:
| Aktiva | Passiva | ||
|---|---|---|---|
| Anlagevermögen | 840 | Eigenkapital | 500 |
| Umlaufvermögen | Fremdkapital | ||
| Vorräte | 60 | Pensionsrückstellungen | 200 |
| Forderungen aus L+L | 40 | Verbindlichkeiten ggü. Kreditinstituten | 100 |
| Kasse, Bank | 60 | Verbindlichkeiten aus L+L | 200 |
| 1.000 | 1.000 |
Üblicherweise wird die Bilanzsumme in der Bilanz eines Unternehmens jeweils so wie hier "unter dem Strich" auf der Aktiva- und Passivaseite angegeben.
Die Bilanzsumme beträgt 1.000.
Sie stellt sowohl
- die Summe des Vermögens (Aktiva, linke Seite der Bilanz) als auch
- die Summe des Kapitals (Passiva, rechte Seite der Bilanz) dar.
Bilanzverkürzung und Bilanzverlängerung
Je nachdem, ob ein Geschäftsvorfall die Bilanzsumme reduziert oder erhöht, spricht man auch von einer Bilanzverkürzung bzw. Bilanzverlängerung; siehe die Beispiele zur Aktiv-Passiv-Minderung und Aktiv-Passiv-Mehrung.
Bedeutung
Insbesondere bei Banken ist die Bilanzsumme eine wichtige Kennzahl, um die Größe und damit die Bedeutung einer Bank ("die 10 größten Banken der Welt") einzuschätzen.
Aber auch bei anderen Unternehmen ist die Größe aussagekräftig: Hat ein Unternehmen eine Bilanzsumme von 100 Mrd. €, ist das ein sehr großes Unternehmen mit vielen Fabriken, Maschinen, Vorräten und so weiter.
Größenkriterium für HGB-Rechnungslegung
Die Bilanzsumme ist eines der Kriterien, die herangezogen werden, um die Größe eines Unternehmens zu beschreiben (siehe die Umschreibung der Größenklassen in § 267 HGB).
Nach den Größenkriterien wird bestimmt, ob es sich um eine kleine, eine mittelgroße oder eine große Kapitalgesellschaft handelt.
Je nach Einordnung ergeben sich Erleichterungen bei der Rechnungslegung, etwa beim Umfang der Anhangsangaben nach § 285 HGB.