Investitionsarten

Arten von Investitionen

Investitionsarten können nach mehreren Kriterien wie Investitionsobjekt, Investitionszweck oder Auswirkung der Investition auf die Rechnungslegung (Aktivierung in der Bilanz oder gewinnmindernde Verbuchung als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung) unterschieden werden.

Dabei fällt eine Investition in der Regel unter mehrere Investitionsarten.

Beispiel

Ein neu gegründetes Unternehmen erwirbt eine Maschine für 100.000 €. Es handelt sich um eine Gründungsinvestition, eine Sachinvestition sowie eine aktivierungspflichtige Investition.

Investitionsarten: Übersicht

Unterscheidung verschiedener Arten von Investitionen
Merkmal Investitionsart Beispiele
In was wird investiert?
Investitionsobjekt

Immaterielle Investition

  • Patente.
  • Forschung und Entwicklung.
  Sachinvestition (Realinvestition)
  • Immobilien.
  • Technische Anlagen und Maschinen.
  • Lagerbestände.
  Finanzinvestition
  • Beteiligungen.
  • Wertpapiere.
Zu welchem Zweck wird investiert?
Zweck / Investitionsanlässe Gründungsinvestition (Errichtungsinvestition)
  • Gründung eines Unternehmens.
  • Gründung einer Tochtergesellschaft.
  • Errichtung einer Betriebsstätte.
  Ersatzinvestition (Reinvestition) Ersatz einer kaputten Maschine durch eine neue.
  Rationalisierungsinvestition
  • Ersatz einer technologisch veralteten Maschine durch eine Maschine neueren Typs.
  • Ersatz von Arbeitskräften durch eine Maschine.
  Erweiterungsinvestition
  • Erwerb zusätzlicher Maschinen.
  • Einstellung neuer Arbeitskräfte.
  Diversifikationsinvestition
  • Aufnahme neuer Produktlinien zur Risikodiversifikation.
  • Eintritt in neue Märkte bzw. Regionen.
Welche Auswirkung hat die Investition auf die Rechnungslegung?
Aktivierung Ja/Nein Aktivierungsfähige bzw. aktivierungspflichtige Investitionen
  • Kauf eines Firmen-PKW.
  • Herstellung einer selbstgenutzten Maschine.
  Aufwandswirksame Investitionen
  • Entwicklungskosten für ein neues Modell eines PKW-Herstellers (sofern von dem Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht Gebrauch gemacht wird bzw. gemacht werden kann).
  • Investition in eine Image-Werbekampagne.