Namensschuldverschreibung

Namensschuldverschreibung Definition

Eine Namensschuldverschreibung lautet auf den Namen des Gläubigers, das heißt nur an die in der Schuldverschreibung namentlich genannte Person werden Zahlungen (Zinsen und Rückzahlung) geleistet; ein Beispiel ist der Sparbrief.

Ein Verkauf der Namensschuldverschreibung an andere und damit die Handelbarkeit sind nicht vorgesehen; teils wird dies in den Anleihebedingungen ausgeschlossen, teils ist ein Verkauf zwar möglich, aber es gibt keinen Markt dafür und eine Fungibilität (Handelbarkeit) ist dadurch nicht gegeben — die mangelnde Fungibilität bedeutet ein höheres Risiko, der Gläubiger "kann nicht raus" aus dem Investment und kommt nicht an sein Geld (auch wenn er es vielleicht bräuchte).

Die Namensschuldverschreibung ist deshalb der Ausnahmefall der Schuldverschreibungen, den Regelfall stellt die Inhaberschuldverschreibung dar, die leichter handelbar ist.

Alternative Begriffe: Namenspapier.

Besonderheiten

Übertragbarkeit

Je nach Anleihebedingungen können Namensschuldverschreibungen aber durchaus durch Abtretung an andere Anleger verkauft werden; dazu muss man aber erst mal einen Käufer finden während bei Inhaberschuldverschreibungen diese zum Beispiel über die Börse an eine Vielzahl anonymer Käufer verkauft werden können.

Nachrangigkeit

Namensschuldverschreibungen können auch nachrangig sein. Bei Auflösung / Liquidation / Insolvenz des Schuldners gehen andere, nicht nachrangige Verbindlichkeiten vor und die nachrangigen Verbindlichkeiten werden erst (gegebenenfalls nur quotal) bedient, nachdem die anderen alle bedient wurden.

Bilanzierung

Werden Namensschuldverschreibungen von Versicherungen gehalten, gilt für die Bilanzierung nach § 341c HGB eine Besonderheit: abweichend von § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (Vermögensgegenstände sich höchstens mit ihren Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Abschreibungen anzusetzen) dürfen Namensschuldverschreibungen bei Versicherungen mit ihrem Nennwert angesetzt werden (Nennwert und Anschaffungskosten können sich bei einem Agio (Aufgeld) oder Disagio (Abgeld) unterscheiden; in dem Fall kann bei einem Agio bzw. muss bei einem Disagio nach § 341c Abs. 2 HGB ein aktiver bzw. passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden).

Beispiel

Beispiel: Namensschuldverschreibung

In einer Gemeinde soll privatwirtschaftlich eine Windkraftanlage gebaut werden.

Dafür werden 10 Mio. € Finanzierung benötigt.

Das Betreiberunternehmen gibt 1.000 Namensschuldverschreibungen in Höhe von jeweils 10.000 € mit einer Laufzeit von 5 Jahren und einer Verzinsung von jährlich 5 % heraus.

Erwirbt Anke Maier eine Namensschuldverschreibung, wird diese auf ihren Namen ausgestellt. Frau Maier ist damit eine Gläubigerin des Betreiberunternehmens.

Das Unternehmen passiviert die in Summe 10 Mio. € unter dem Bilanzposten Anleihen (innerhalb der Verbindlichkeiten, § 266 Abs. 3 C. 1. HGB).

Nach 5 Jahren zahlt das Betreiberunternehmen die 10.000 € an Frau Maier zurück; in den 5 Jahren der Laufzeit zahlt es jeweils 500 € Zinsen (5 % von 10.000 €) an Frau Maier.