Nichtabziehbare Aufwendungen
Nichtabziehbare Aufwendungen Definition
In § 10 KStG werden nicht abziehbare Aufwendungen bei Körperschaften / Kapitalgesellschaften aufgezählt. Das sind Aufwendungen, die zwar den Gewinn in der Handels- und Steuerbilanz gemindert haben, die allerdings das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft (und damit die Körperschaftsteuer) nicht mindern sollen und deshalb außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden.
Beispiele
Eine Aktiengesellschaft hat in einem Geschäftsjahr in Summe 500.000 € Aufsichtsratsvergütungen an ihre Aufsichtsräte gezahlt. Zudem wurde eine Körperschaftsteuerrückstellung in Höhe von 350.000 € aufwandswirksam gebildet. In der Buchhaltung wurden diese als sonstige betrieblichen Aufwendungen (Aufsichtsratsvergütung) bzw. Steuern vom Einkommen und Ertrag (Körperschaftsteuer) verbucht und haben den Jahresüberschuss entsprechend gemindert. Der Jahresüberschuss (nach den o.g. Buchungen) betrage 1 Mio. €.
Nach § 10 Nr. 4 KStG ist die Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen nicht abziehbar, d.h. muss wieder außerbilanziell hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen der AG erhöht sich außerbilanziell von 1 Mio. € Jahresüberschuss um 250.000 € (die Hälfte der 500.000 €) auf 1.250.000 €.
Ebenso sind Steuern vom Einkommen (d.h. die Körperschaftsteuer selbst inkl. Solidaritätszuschlag; die Gewerbesteuer ist wg. § 4 Abs. 5b EStG ebenfalls nicht abzugsfähig), sonstige Personensteuern sowie auf diese Steuern entfallende Nebenleistungen (lt. § 3 Abs. 4 AO z.B. Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge) nicht abziehbar (§ 10 Nr. 2 KStG). Deshalb erhöht sich das zu versteuernde Einkommen der AG von 1.250.000 € um weitere 350.000 € auf 1.600.000 €. Dieser Betrag unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 %.
Warum werden diese außerbilanziell – d. h. nicht in der Bilanz selbst – korrigiert? Die Bilanz bildet einfach (Netto-)Vermögensminderungen (der Kaufmann wird ärmer) als Aufwand und Vermögensmehrungen (der Kaufmann wird reicher) als Ertrag ab.
Sowohl die Aufsichtsratsvergütung als auch die Steuern mindern das Vermögen des Kaufmanns, der Kaufmann wird dadurch ärmer und das muss in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung abgebildet werden (sonst wären diese falsch).
Der Steuergesetzgeber möchte aber z.B. einfach nicht, dass Aufsichtsratsvergütungen in voller Höhe den Gewinn mindern und durch die hälftige außerbilanzielle Korrektur "erlaubt" er steuerlich letztlich nur einen Abzug von 50 % des Aufwandes. Und die Steuern werden ja auf Basis der Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft) berechnet, deshalb können sie vorher nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Analoges Beispiel
Wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € haben und der Steuersatz wäre 30 %, müssten Sie 30 % von 100.000 € = 30.000 € Steuern zahlen – und nicht (wenn Sie z. B. 30.000 € bereits als Steuervorauszahlungen geleistet hätten) 30 % von (100.000 € - 30.000 €) = 70.000 €.