Organschaft
Organschaft Definition
Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist in den §§ 14 bis 19 KStG geregelt. Ihr Sinn bzw. ihre Vorteile sind anhand des folgenden Beispiels ersichtlich.
Neben der körperschaftsteuerlichen Organschaft gibt es weitere mögliche Organschaften: eine gewerbesteuerliche, umsatzsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Organschaft.
Beispiel
Beispiel: Organschaft Körperschaftsteuer
Die PKW AG macht im Geschäftsjahr 01 einen steuerlichen Gewinn von 500.000 €, ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft, die Motoren GmbH macht in demselben Jahr einen Verlust von 200.000 €.
Ohne Organschaft muss die PKW AG die 500.000 € versteuern, die Motoren GmbH kann den Verlust ins nächste Jahr vortragen (oder gegebenenfalls auch einen Verlustrücktrag machen).
Liegt hingegen eine Organschaft zwischen der PKW AG (Organträger) und der Motoren GmbH (Organgesellschaft) vor, wird der Verlust der Organgesellschaft in Höhe von 200.000 € dem Organträger zugerechnet, so dass dieser in dem Geschäftsjahr lediglich 300.000 € der Steuer unterwerfen muss; die Steuerlast für den gesamten Unternehmenskomplex / Konzern sinkt in dem Jahr entsprechend – und damit fließt auch weniger Geld aus dem Konzern ab.
Die Organschaft ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere muss zwischen Organträger und Organgesellschaft(en) ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen sein und auch durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG).
Gewerbesteuerliche Organschaft
Neben der körperschaftsteuerlichen Organschaft ermöglicht § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auch eine gewerbesteuerliche Organschaft, die an die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft anknüpft: die Organgesellschaft gilt danach als Betriebsstätte des Organträgers, die positiven und negativen Gewerbeerträge können entsprechend verrechnet werden.