Probezeit

Probezeit Definition

Auch nach einem längeren Bewerbungsverfahren, etwaigen Tests / Assessment Centern und Vorstellungsgesprächen gilt letztlich: der Arbeitgeber kennt den neuen Arbeitnehmer nicht, und dieser kennt das Unternehmen, seine Arbeitskollegen und Vorgesetzten nicht.

In Arbeitsverträgen wird deshalb zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig eine Probezeit von meist 6 Monaten vereinbart.

In dieser Zeitspanne kann der Arbeitgeber sich von dem Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kurzfristig trennen (verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen), ohne dass der übliche Kündigungsschutz gilt. In der Regel kündigt der Arbeitgeber, wenn er mit der Arbeit nicht zufrieden ist oder "die Chemie nicht stimmt". Ein Betriebsrat ist auch hier ("vor jeder Kündigung", § 102 Abs. 1 BetrVG) zu hören.

Auch der Arbeitnehmer kann in dieser Zeit kurzfristig aufhören, wenn der Job doch nicht das Richtige ist oder es Probleme mit Kollegen oder Vorgesetzten gibt.