Reverse-Charge-Verfahren
Reverse-Charge-Verfahren Definition
Im Normalfall muss der liefernde oder leistende Unternehmer als Steuerschuldner die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen (z.B. ein Supermarkt oder ein Handwerker).
Für Ausnahmefälle bestimmt § 13b UStG jedoch, dass der Empfänger der Lieferung oder Leistung (der Kunde) die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und abführen muss; dies gilt aber nach § 13b Abs. 5 UStG nicht für Privatkunden, die ja gar keine Umsatzsteuervoranmeldung machen, sondern v.a. für umsatzsteuerliche Unternehmer.
Die Steuerschuldnerschaft wird dadurch umgekehrt ("reverse charge").
Beispiel
Ein in Italien ansässiger selbständiger Programmierer (Unternehmer) führt im Juni für ein deutsches Softwareunternehmen ein Softwareprojekt durch, das Honorar ist 10.000 €.
Es handelt sich dabei um eine sonstige Dienstleistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet (im EU-Land Italien) ansässigen Unternehmers i.S.d. § 13b Abs. 1 UStG und das deutsche Softwareunternehmen muss als Leistungsempfänger die steuerpflichtige sonstige Leistung von 10.000 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung (dort gibt es einen eigenen Abschnitt "Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)") für Juni aufnehmen, wodurch 1.900 € (19 %) Umsatzsteuer resultieren. Das deutsche Softwareunternehmen kann zugleich die 1.900 € als Vorsteuer geltend machen, so dass die Zahllast aus diesem Geschäftsvorfall 0 ist.
Die Rechnung des italienischen Unternehmers muss einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten.
Für den italienischen Unternehmer hat das Verfahren den Vorteil, dass er sich in Deutschland nicht umsatzsteuerlich erklären muss (kein Verwaltungsaufwand für ihn), für das Finanzamt ist der Vorteil, dass es einen besseren Steuerzugriff auf das deutsche Unternehmen als auf den italienischen Unternehmer hat.
§ 13b Abs. 2 UStG beinhaltet noch einige andere Sachverhalte, die nach dem Reverse-Charge-Verfahren zu behandeln sind, z.B. Bauleistungen, die Lieferung von Gold oder die Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern oder Spielekonsolen (sofern eine bestimmter Betrag überschritten wird).
Alternative Begriffe: Steuerschuldumkehr, Umkehr der Steuerschuldnerschaft.