Vermögensgegenstand

Vermögensgegenstand Definition

Das HGB verwendet die Begriffe Vermögensgegenstand (kurz: VG) bzw. Vermögensgegenstände an vielen Stellen (zum Beispiel § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 252 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) – definiert den Begriff aber an keiner Stelle.

Rechtsprechung und HGB-Kommentierungen haben deshalb Kriterien für Vermögensgegenstände entwickelt.

Alternative Begriffe: Asset / Assets (englisch), Vermögenswert.

Kriterien für Vermögensgegenstände

Ein Vermögensgegenstand ist

  • vorteilhaft, nützlich, werthaltig,
  • selbständig verkehrsfähig, das heißt er kann einzeln verkauft oder zur Nutzung überlassen (zum Beispiel vermietet) werden und
  • selbständig bewertbar (Anschaffungs- oder Herstellungskosten können dem VG zugerechnet werden).

Einen besonderen Fall stellt der Geschäfts- oder Firmenwert dar: dieser ist eigentlich kein Vermögensgegenstand (da er nicht einzeln veräußerbar ist), wird aber durch das HGB als solcher fingiert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB: "... gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.").

Bilanzierungsfähigkeit

Liegt ein Vermögensgegenstand vor, ist eine sogenannte abstrakte Bilanzierungsfähigkeit gegeben.

Das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt, dass alle Vermögensgegenstände in der Bilanz angesetzt werden (Aktivierungspflicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (die Bilanzierungsverbote und -wahlrechte des § 248 HGB bestimmen zum Beispiel etwas anderes).

Vermögensgegenstände sind nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Bilanz des zivilrechtlichen Eigentümers bzw. vorrangig des wirtschaftlichen Eigentümers aufzunehmen (diese beiden können zum Beispiel bei Leasing auseinanderfallen).

Beispiele für Vermögensgegenstände

Immobilien, Maschinen, PKW, Lebensmittelvorräte, Kundenforderungen, Geld auf der Bank und so weiter sind alles Vermögensgegenstände und werden auf der Aktivseite der Bilanz als sogenannte Aktivposten angesetzt (diesen Ansatz von Vermögensgegenständen in der Bilanz nennt man auch Aktivierung, zum Beispiel "eine Maschine aktivieren").

Neben den genannten materiellen Vermögensgegenständen gibt es auch immaterielle Vermögensgegenstände, zum Beispiel Patente, Lizenzen oder Software.

Vermögensgegenstände machen den wesentlichen Teil der Aktivseite der Bilanz aus; daneben gibt es aber auf der Aktivseite noch aktive Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, die keine Vermögensgegenstände sind.

Ausgaben für Miete, Schulungen oder Werbekampagnen hingegen führen nicht zu Vermögensgegenständen (also keine Aktivierung), sondern sind Aufwand. Es fehlt die Bilanzierungsfähigkeit.

Vermögensgegenstand vs. Wirtschaftsgut

Vermögensgegenstand ist ein Begriff des Handelsrechts; das Steuerrecht verwendet dafür – mit nur geringfügigen Unterschieden – den Begriff (positives) Wirtschaftsgut (und negative Wirtschaftsgüter sind dann passivierte wie Verbindlichkeiten und Rückstellungen).