Größenklassen HGB

Größenklassen § 267 HGB

§ 267 HGB definiert Größenklassen für Kapitalgesellschaften, wonach diese in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eingeteilt werden.

In Abhängigkeit der Größe ergeben sich Erleichterungen bzgl. der Rechnungslegung, Prüfungspflicht und Offenlegung.

Die Größenklasseneinteilung gilt über § 264a HGB auch für Personengesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (vor allem GmbH & Co. KG).

Alternative Begriffe: Größenkriterien HGB.

Größenabhängige Erleichterungen

Die rechnungslegungsbezogenen größenabhängigen Erleichterungen sind dann festgelegt in

  • § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB: Befreiung vom Lagebericht sowie Verlängerung der Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss auf 6 Monate für kleine Kapitalgesellschaften,
  • § 274a HGB für die Bilanz,
  • § 276 HGB für die GuV sowie
  • § 288 HGB für den Anhang.

Die Rechtsfolgen, die sich aus der Einordnung in die Größenklassen ergeben, treten jedoch nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB nur dann ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. unterschritten werden (im Falle der Neugründung bzw. Umwandlung jedoch bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung, § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Definition der Größenklassen

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 267 Abs. 1 HGB solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (analog für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB):

Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2025)
  Kleine Kapitalgesellschaften Mittelgroße Kapitalgesellschaften Große Kapitalgesellschaften
Bilanzsumme bis 7.500.000 € bis 25.00.000 € über 25.000.000 €
Umsatzerlöse bis 15.000.000 € bis 50.000.000 € über 50.000.000 €
Arbeitnehmerzahl (im Jahresdurchschnitt) bis 50 Arbeitnehmer bis 250 Arbeitnehmer über 250 Arbeitnehmer

Bei der Bilanzsumme werden sämtliche Posten A - E der Aktivseite (A. Anlagevermögen, B. Umlaufvermögen, C. Rechnungsabgrenzungsposten, D. Aktive latente Steuern, E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung) einbezogen; ein etwaiger auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB wird jedoch nicht einbezogen (§ 267 Abs. 4a HGB).

Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt nach § 267 Abs. 5 HGB der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung (zum Beispiel Lehrlinge) Beschäftigten.

Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d HGB (vor allem börsennotierte Aktiengesellschaften) gilt nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB stets als große Kapitalgesellschaft (das heißt unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe).

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gibt es keine größenabhängigen Erleichterungen, sie müssen unabhängig von ihrer Größe die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften beachten (§ 340a Abs. 1 HGB, § 341a Abs. 1 HGB).

Beispiel

Um das Beispiel einfach zu halten, seien die folgenden Werte in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 01 und 02 identisch.

Die Prüfung der Größenklasse erfolgt für das Jahr 02.

Ein Unternehmen U hat 40 Arbeitnehmer. Damit ist ein Kriterium (50 Arbeitnehmer) für kleine Kapitalgesellschaften in beiden Geschäftsjahren nicht überschritten.

U hat Umsatzerlöse von 10 Mio. €. Damit ist ein zweites Kriterium (15 Mio. €) in beiden Geschäftsjahren nicht überschritten.

U ist deshalb eine kleine Kapitalgesellschaft.

Folgen

U kann die Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.

Zum Beispiel kann es

  • nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB auf einen Lagebericht verzichten,
  • nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 285 Nr. 4 HGB auf die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten im Anhang des Jahresabschlusses verzichten.

Kleinstkapitalgesellschaften

Zudem werden in § 267a HGB noch Kleinstkapitalgesellschaften definiert (Bilanzsumme maximal 450.000 €, Umsatzerlöse maximal 900.000 € sowie maximal 10 Arbeitnehmer).

Gemäß dem durch das BilRUG eingeführten § 267a Abs. 3 HGB gelten jedoch folgende Gesellschaften – auch wenn sie die Größenkriterien erfüllen – nicht als Kleinstkapitalgesellschaften:

  • Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  • sogenannte Finanzholdinggesellschaften, die lediglich Beteiligungen erwerben, ohne in die Verwaltung der erworbenen Unternehmen einzugreifen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten zum einen die Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften analog (§ 267a Abs. 2 HGB), zum anderen gelten für diese noch ergänzende Erleichterungen (zum Beispiel § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB bezüglich des Verzichts auf einen Anhang unter bestimmten Voraussetzungen oder § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB bezüglich der Aufstellung einer verkürzten Bilanz).