Größenklassen HGB

Größenklassen § 267 HGB

§ 267 HGB definiert Größenklassen für Kapitalgesellschaften, wonach diese in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eingeteilt werden; in Abhängigkeit der Größe ergeben sich Erleichterungen bzgl. der Rechnungslegung, Prüfungspflicht und Offenlegung. Die Größenklasseneinteilung gilt über § 264a HGB auch für Personengesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (v.a. GmbH & Co. KG).

Die rechnungslegungsbezogenen größenabhängigen Erleichterungen sind dann festgelegt in

  • § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB: Befreiung vom Lagebericht sowie Verlängerung der Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss auf 6 Monate für kleine Kapitalgesellschaften,
  • § 274a HGB für die Bilanz,
  • § 276 HGB für die GuV sowie
  • § 288 HGB für den Anhang.

Die Rechtsfolgen, die sich aus der Einordnung in die Größenklassen ergeben, treten jedoch nach § 267 Abs. 4 Satz 1 HGB nur dann ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. unterschritten werden (im Falle der Neugründung bzw. Umwandlung jedoch bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umwandlung, § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB).

Alternative Begriffe: Größenkriterien HGB.

Definition der Größenklassen

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 267 Abs. 1 HGB solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten (analog für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB):

Erhöhung der finanziellen Schwellenwerte ab 2016

Durch das BilRUG sind die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse (Arbeitnehmerzahl unverändert) ab 2016 angehoben. Unternehmen dürfen (Wahlrecht) die erhöhten Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab 2014 anwenden (Art. 75 Abs. 2 EGHGB); bei der Bestimmung der Umsatzerlöse müssen sie in dem Fall jedoch auch die neue Definition der Umsatzerlöse nach § 277 Abs. 1 HGB anwenden.

Größenklassen nach § 267 HGB
  Kleine Kapitalgesellschaften Mittelgroße Kapitalgesellschaften Große Kapitalgesellschaften
Bilanzsumme bis 4.840.000 € bis 19.250.000 € über 19.250.000 €
    ab 2016 bis 6.000.000 € bis 20.000.000 € über 20.000.000 €
Umsatzerlöse bis 9.680.000 € bis 38.500.000 € über 38.500.000 €
    ab 2016 bis 12.000.000 € bis 40.000.000 € über 40.000.000 €
Arbeitnehmerzahl (im Jahresdurchschnitt) bis 50 Arbeitnehmer bis 250 Arbeitnehmer über 250 Arbeitnehmer

Bei der Bilanzsumme werden sämtliche Posten A - E der Aktivseite (A. Anlagevermögen, B. Umlaufvermögen, C. Rechnungsabgrenzungsposten, D. Aktive latente Steuern, E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung) einbezogen; ein etwaiger auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag i.S.d. § 268 Abs. 3 HGB wird jedoch nicht einbezogen (§ 267 Abs. 4a HGB).

Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt nach § 267 Abs. 5 HGB der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung (z.B. Lehrlinge) Beschäftigten.

Eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d HGB (v.a. börsennotierte Aktiengesellschaften) gilt nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB stets als große Kapitalgesellschaft (d.h. unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe).

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gibt es keine größenabhängigen Erleichterungen, sie müssen unabhängig von ihrer Größe die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften beachten (§ 340a Abs. 1 HGB, § 341a Abs. 1 HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften

Zudem werden in § 267a HGB noch Kleinstkapitalgesellschaften definiert (Bilanzsumme maximal 350.000 €, Umsatzerlöse maximal 700.000 € sowie maximal 10 Arbeitnehmer).

Gemäß dem durch das BilRUG eingeführten § 267a Abs. 3 HGB gelten jedoch folgende Gesellschaften – auch wenn sie die Größenkriterien erfüllen – nicht als Kleinstkapitalgesellschaften:

  • Investmentgesellschaften i.S.d. § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i.S.d. § 1 a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  • sog. Finanzholdinggesellschaften, die lediglich Beteiligungen erwerben, ohne in die Verwaltung der erworbenen Unternehmen einzugreifen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten zum einen die Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften analog (§ 267a Abs. 2 HGB), zum anderen gelten für diese noch ergänzende Erleichterungen (z.B. § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB bzgl. des Verzichts auf einen Anhang unter bestimmten Voraussetzungen oder § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB bzgl. der Aufstellung einer verkürzten Bilanz).