Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer Definition

Kapitalgesellschaften wie die AG, die KGaA, die Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder die GmbH, die ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben, zahlen als Ertragssteuer Körperschaftsteuer — und nicht Einkommensteuer. Rechtsgrundlage ist das Körperschaftsteuergesetz.

Auch andere Körperschaften wie Genossenschaften, Versicherungsvereine und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen nach § 1 Abs. 1 KStG unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht.

§ 5 KStG gewährt dann Befreiungen von der Körperschaftsteuer für bestimmte Körperschaften (z.B. für staatliche Lotterieunternehmen oder die Deutsche Bundesbank).

Die Körperschaftsteuer (Abkürzung: KSt) wird auf das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 7 Abs. 1 KStG berechnet. Ausgangspunkt ist zwar der in der Buchführung bzw. im handelsrechtlichen Jahresabschluss ermittelte Gewinn vor Steuern; allerdings sind aufgrund der Vorschriften §§ 5 bis 7 EStG und aufgrund der Vorschriften im KStG Anpassungen vorzunehmen (vgl. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG), vgl. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer.

Auf das zu versteuernde Einkommen wird ein Körperschaftsteuersatz von 15 % angewendet (§ 23 Abs. 1 KStG).

Auf die Körperschaftsteuer wird noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % aufgeschlagen (§ 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Satz 1 SolZG). Zudem zahlen Kapitalgesellschaften noch Gewerbesteuer.

Alternative Begriffe: Körperschaftssteuer, KSt.

Körperschaftsteuer Beispiel

Beispiel Körperschaftsteuer

Eine GmbH erzielt im Geschäftsjahr ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 €.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15.000 € (Körperschaftsteuersatz 15 % × zu versteuerndes Einkommen 100.000 €).

Auf die Körperschaftsteuerschuld von 15.000 € werden noch 5,5 % Solidaritätszuschlag aufgeschlagen: 825 € (5,5 % von 15.000 €).

Der Steueraufwand in Höhe von 15.825 € wird unter dem GuV-Posten Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ausgewiesen, die Steuerschuld unter den Steuerrückstellungen (abzüglich etwaiger Steuervorauszahlungen), solange der Steuerbescheid noch fehlt.