Ausfuhrlieferung
Ausfuhrlieferung Definition
Ausfuhrlieferungen in sog. Drittländer (Nicht-EU-Länder wie die Schweiz, China oder die USA) i.S.d. § 6 UStG sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 UStG nach § 4 Nr. 1 a) UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Nach § 6 Abs. 1 UStG liegt eine Ausfuhrlieferung insbesondere vor, wenn
- der (liefernde) Unternehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat oder
- der Abnehmer (Kunde) den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (bzw. "mitgenommen" oder "abgeholt") hat und – in dem Fall als zusätzliche Voraussetzung – ein ausländischer Abnehmer ist (mit Wohnort oder Sitz im Ausland, egal ob EU-Ausland oder Drittland, vgl. Abschnitt 6.3 UStAE).
Beispiel
Ein Münchner Unternehmen liefert per Spedition Waren im Wert von (netto) 1.000 € an ein Unternehmen in den USA. Die Lieferung an das amerikanische Unternehmen ist umsatzsteuerfrei; die Rechnung muss gem. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG einen entsprechenden Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, z.B. "steuerfreie Ausfuhrlieferung".
Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen für die steuerfreie Behandlung (v.a. die Beförderung oder Versendung in das Drittland) gemäß § 6 Abs. 4 UStG nachweisen und zwar sowohl belegmäßig (Ausfuhrnachweise i.S.d. §§ 8 bis 12 UStDV) als auch buchmäßig (§ 13 UStDV).