Betriebsvermögen

Betriebsvermögen Definition

Das Betriebsvermögen ist ein Begriff aus dem Steuerrecht; § 4 Abs. 1 EStG definiert den Gewinn als Ergebnis eines Betriebsvermögensvergleichs (vereinfacht: ist das Betriebsvermögen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember größer geworden, hat der Unternehmer einen Gewinn gemacht, den er versteuern muss).

Betriebsvermögen = Vermögen - Schulden = Eigenkapital

Das Betriebsvermögen ist die Differenz zwischen den aktiven und passiven Wirtschaftsgütern und entspricht somit der Bedeutung des Eigenkapitals im Handelsrecht.

Abgrenzung

Steuerlich stellt sich die Frage, was dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist – und was dem Privatvermögen.

Die Zuordnung ist wichtig: Ist etwas Betriebsvermögen und steigt sein Wert, geht das – bei Realisierung der Wertsteigerung zum Beispiel durch Verkauf – in den (zu versteuernden) Gewinn ein, ebenso Wertverluste durch beispielsweise Abschreibungen.

Im Privatvermögen hingegen sind Gewinne / Verluste in der Regel steuerfrei bzw. mindern die Steuer nicht (Beispiel: Verkauf der Briefmarkensammlung).

Notwendiges vs. gewillkürtes Betriebsvermögen

Beim Betriebsvermögen wird noch zwischen notwendigem Betriebsvermögen (zwingend) und gewillkürtem Betriebsvermögen (möglich) unterschieden; etwas kleinteilig wird es bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern.

Beispiel

Beispiel: Betriebsvermögen oder Privatvermögen

Der Einzelunternehmer Herr Meier, der mehrere Autowaschanlagen betreibt, kauft eine neue Autowaschanlage und 10.000 Liter Autowaschmittel und bezahlt diese vom Firmenkonto.

In dem Fall und auch in den meisten anderen Fällen ist klar, dass diese zum Betriebsvermögen gehören, da sie für private Zwecke aufgrund der Nutzung und Menge gar nicht zu gebrauchen sind und auch vom Firmenkonto bezahlt wurden; sie stellen sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen dar.

In einigen wenigen anderen Fällen ist dies nicht so klar: hat Herr Meier zum Beispiel ein noch unbebautes Grundstück neben seiner Autowaschanlage, das er aus privaten Gründen gekauft hatte (etwa zur Geldanlage bzw. Spekulation auf steigende Immobilienpreise), kann er dies in Betriebsvermögen durch eine Einlage bzw. durch eine entsprechende Buchung umwidmen (zum Beispiel um Erweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb zu haben); dies wird dann als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen bezeichnet.

Daneben gibt es noch das (notwendige) Privatvermögen, das keinerlei Bezug zum Betrieb hat (Fernsehsessel, Skischuhe und so weiter).

Einen Sonderfall stellen gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar, zum Beispiel ein Auto, das Herr Meier für Fahrten zu Großkunden und für Privatfahrten nutzt.

Ist die betriebliche Nutzung > 50 % (laut Fahrtenbuch), handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen (und die Abschreibungen, Versicherungen, Kfz-Steuern etc. werden als Betriebsausgaben verbucht); ist die betriebliche Nutzung < 10 % (und damit die private Nutzung > 90 %), ist es Privatvermögen; dazwischen (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 %), kann sich Herr Meier zwischen Privatvermögen und (gewillkürtem) Betriebsvermögen entscheiden.