Betriebsvermögensvergleich
Betriebsvermögensvergleich Definition
Der Betriebsvermögensvergleich zur steuerlichen Gewinnermittlung ist in § 4 Abs. 1 EStG geregelt. Der steuerliche Gewinn ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen (= Nettovermögen bzw. Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Über § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG wird auf das handelsrechtlich ermittelte Betriebsvermögen als Ausgangsbasis angeknüpft; jedoch sehen die §§ 5 bis 7 EStG Anpassungen vor, um auf die Steuerbilanz überzuleiten.
Zu korrigieren sind insbesondere noch Einlagen und Entnahmen.
Alternative Begriffe: Bestandsvergleich, Bilanzvergleich, Eigenkapitalvergleich, (erweiterte) Distanzrechnung.
Betriebsvermögensvergleich Beispiel
Beispiel: Erfolgsermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Das Betriebsvermögen (Eigenkapital) eines Einzelunternehmers zum 31.12.02 sei 100.000 €; das Betriebsvermögen vor einem Jahr zum 31.12.01 betrug 80.000 €.
Während des Geschäftsjahrs 02 hatte der Kaufmann bereits 60.000 € (5.000 € je Monat) entnommen, um davon seinen Lebensunterhalt zu decken (Privatentnahmen). Dann berechnet sich der steuerliche Gewinn wie folgt:
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 31.21.02 | 100.000 | |
- | Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 31.12.01 | 80.000 |
+ | Entnahmen im Geschäftsjahr 02 | 60.000 |
- | Einlagen im Geschäftsjahr 02 | 0 |
= | steuerlicher Gewinn | 80.000 |
Das Prinzip ist also sehr einfach: man schaut, welches Nettovermögen zum aktuellen Bilanzstichtag da ist, welches vor einem Jahr da war und wenn das Nettovermögen in der Zwischenzeit (dem Geschäftsjahr) gestiegen ist, hat man entsprechend Gewinn gemacht – und muss diesen versteuern.
Hat der Kaufmann aber einen Teil der Zunahme des Nettovermögens bereits während des Geschäftsjahrs entnommen, muss dies korrigiert werden (sonst könnte man den Vermögenszuwachs durch Entnahmen immer auf 0 bringen und müsste nie Steuern zahlen). Ebenso, wenn ein Teil des Vermögenszuwachses nicht auf Gewinnerzielung im Unternehmen, sondern auf Einlagen beruht, also darauf, dass der Unternehmer Geld in seine Firma steckt.