Bezugsrecht
Bezugsrecht Definition
Als Bezugsrecht wird das Recht der Altaktionäre (das heißt der bisherigen Eigentümer der AG) bezeichnet, bei einer Kapitalerhöhung "ihrer" Aktiengesellschaft (AG) neue Aktien zu beziehen.
Das Bezugsrecht auf Aktien ist in § 186 AktG verankert und soll die "Verwässerung" der Altaktionäre verhindern (ein Aktionär, der bisher 10 % an der AG hielt, soll bei der Kapitalerhöhung mitziehen und dadurch seine 10 % halten können).
Das Bezugsrecht hat einen rechnerischen Wert, den man mit einer Formel berechnen kann.
Da Bezugsrechte an der Börse gehandelt bzw. verkauft werden können, bildet sich zudem ein Marktwert für Bezugsrechte.
Grundlagen
Hintergrund des Bezugsrechts
Durch das Bezugsrecht werden die Altaktionäre in die Lage versetzt, ihren Anteil an der Aktiengesellschaft konstant zu halten.
Das ist natürlich von besonderem Interesse, wenn man zum Beispiel über 50 % der Anteile einer Aktiengesellschaft hält und damit "das Sagen hat" und dies auch nach einer Kapitalerhöhung behalten möchte (das heißt, nicht "verwässert" werden möchte).
Verkauf des Bezugsrechts
Das Bezugsrecht hat einen Wert und kann in der Regel über die Börse veräußert werden.
Ein Verkauf des Bezugsrechts wird beispielsweise vorgenommen, wenn der Altaktionär kein Interesse oder kein Geld hat, bei der Kapitalerhöhung "mitzugehen".
Parameter des Bezugsrechts
Den Altaktionären wird ein sogenanntes Bezugsangebot unterbreitet. Im Hinblick auf das Bezugsrecht müssen dabei folgende Details geregelt werden:
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Bezugsverhältnis
Beispiel: für 4 alte Aktien kann eine neue Aktie bezogen werden.
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Bezugspreis
Beispiel: der Bezugspreis für die neuen Aktien beträgt 12 €.
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Bezugsfrist
Beispiel: Das Bezugsrecht kann in dem Zeitraum 1. März 01 bis 14. März 01 ausgeübt werden. Die nicht innerhalb der Bezugsfrist ausgeübten Bezugsrechte verfallen in der Regel.
Bezugsrechtsausschluss
Das gesetzliche Bezugsrecht kann mit 3/4-Mehrheit der Hauptversammlung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
- die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
- 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und
- der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 AktG).
Beispiel: Bezugsrecht berechnen
Für ein ausführliches Beispiel zur Durchführung und zur Formel, mit der sich das Bezugsrecht berechnen lässt, greifen wir das Beispiel zur ordentlichen Kapitalerhöhung hier nochmals auf:
Der Aktienkurs vor der Kapitalerhöhung beträgt 100 Euro.
Um die jungen, neuen Aktien gut platzieren zu können, sollen die neuen Aktien verbilligt zu einem Kurs von 80 Euro ausgegeben werden.
Es erfolgt eine Kapitalerhöhung von 100.000 Euro um 100.000 Euro auf 200.000 Euro, das Bezugsverhältnis beträgt 1 : 1.
Bezugsrecht Formel
Der rechnerische Wert des Bezugsrechts lässt sich mit folgender Formel berechnen:
Wert des Bezugsrechts = (Aktienkurs der alten Aktien vor Kapitalerhöhung - Bezugskurs der neuen Aktien) / (Bezugsverhältnis + 1).
Wert des Bezugsrechts = (100 Euro - 80 Euro) / [(1/1) + 1] = 20 Euro / 2 = 10 Euro.
Der rechnerische Wert des Bezugsrechts ist also 10 Euro; da das Bezugsrecht aber an der Börse und damit auf einem Markt gehandelt wird, ergibt sich der tatsächliche Wert aus Angebot und Nachfrage.