Bezugsrecht

Bezugsrecht Definition

Als Bezugsrecht wird das Recht der Altaktionäre (d.h. der bisherigen Aktionäre) bezeichnet, bei einer Kapitalerhöhung "ihrer" Aktiengesellschaft (AG) neue Aktien zu beziehen.

Das Bezugsrecht auf Aktien ist in § 186 AktG verankert und soll die "Verwässerung" der Altaktionäre (der Eigentümer der AG) verhindern.

Das Bezugsrecht hat einen rechnerischen Wert, den man mit einer Formel berechnen kann. Da Bezugsrechte an der Börse gehandelt werden können, bildet sich zudem ein Marktwert für Bezugsrechte.

Hintergrund des Bezugsrechts

Durch das Bezugsrecht werden die Altaktionäre in die Lage versetzt, ihren Anteil an der Aktiengesellschaft konstant zu halten.

Das ist natürlich von besonderem Interesse, wenn man z.B. über 50 % der Anteile einer Aktiengesellschaft hält und damit "das Sagen hat" und dies auch nach einer Kapitalerhöhung behalten möchte (d.h., nicht "verwässert" werden möchte).

Verkauf des Bezugsrechts

Das Bezugsrecht hat einen Wert und kann i.d.R. über die Börse veräußert werden.

Ein Verkauf des Bezugsrechts wird z.B. vorgenommen, wenn der Altaktionär kein Interesse oder kein Geld hat, bei der Kapitalerhöhung "mitzugehen".

Parameter des Bezugsrechts

Den Altaktionären wird ein sogenanntes Bezugsangebot unterbreitet. Im Hinblick auf das Bezugsrecht müssen dabei folgende Details geregelt werden:

  • Bezugsverhältnis

    Beispiel: für 4 alte Aktien kann eine neue Aktie bezogen werden.

  • Bezugspreis

    Beispiel: der Bezugspreis für die neuen Aktien beträgt 12 €.

  • Bezugsfrist

    Beispiel: Das Bezugsrecht kann in dem Zeitraum 1. März 2012 bis 14. März 2012 ausgeübt werden. Die nicht innerhalb der Bezugsfrist ausgeübten Bezugsrechte verfallen in der Regel.

Bezugsrechtsausschluss

Das gesetzliche Bezugsrecht kann mit 3/4-Mehrheit der Hauptversammlung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  • die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
  • 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und
  • der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 AktG).

Bezugsrecht Beispiel und Formel

Für ein Beispiel zu Durchführung und Formel, mit der sich das Bezugsrecht berechnen lässt, wird auf das Beispiel zur ordentlichen Kapitalerhöhung verwiesen.