Bilanzidentität
Bilanzidentität Definition
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB verlangt, dass die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs (zum Beispiel zum 1. Januar 02) mit den Wertansätzen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs (zum Beispiel zum 31. Dezember 01) übereinstimmen müssen.
Das nennt man (Grundsatz der) Bilanzidentität bzw. (steuerlich) Bilanzenzusammenhang.
Beispiel
Beispiel: Bilanzidentität
Steht ein Auto am 31. Dezember 01 mit 20.000 € in der Bilanz (Schlussbilanz des Jahres 01), muss es auch zum 1. Januar 02 mit 20.000 € in der Bilanz (Eröffnungsbilanz des Jahres 02) stehen.
Nach § 252 Abs. 2 HGB darf auch vom Grundsatz der Bilanzidentität nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (derartige Ausnahmen gibt es kaum).
Problematik
Das hört sich selbstverständlich an (und ist es auch). Ein praktisches Problem dabei ist aber, dass es in den Unternehmen dauert, bis ein Jahresabschluss erstellt ist. So kann es sein, dass die Schlussbilanz für das Geschäftsjahr 01 erst im April oder Juni des Jahres 02 fertig wird; die vorläufigen Eröffnungsbilanzsalden des Jahres 02 müssen dann entsprechend angepasst werden.
Bilanzenzusammenhang
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert den Bilanzenzusammenhang etwas indirekter, indem dort definiert wird: Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.