Einzelbewertung

Grundsatz der Einzelbewertung

Der Einzelbewertungsgrundsatz (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) als eines der GoB verlangt, dass Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten sind.

Beispiel

Angenommen, ein Unternehmen hat 2 unterschiedliche Aktien (Aktie A und Aktie B) zum Preis von je 100 € erworben und hält diese im Umlaufvermögen.

Ist am Bilanzstichtag der Kurs der Aktie A auf 80 € gefallen und der Kurs von Aktie B auf 120 € gestiegen, resultiert aus dem Einzelbewertungsgrundsatz, dass beide Aktien separat betrachtet werden:

Würde man – entgegen dem Grundsatz der Einzelbewertung – beide Aktien "in einen Topf werfen" und zusammen bewerten, wären beide in Summe 200 € wert und man müsste Aktie A nicht abschreiben — das wäre ein Verstoß gegen das Imparitätsprinzip bzw. das Realisationsprinzip.

Allerdings lässt der Gesetzgeber Ausnahmen zu, z.B. die Verbrauchsfolgeverfahren des § 256 HGB wie FiFo oder LiFo, die Gruppenbewertung oder auch die Festwertmethode.

Gäbe es diese Erleichterungen bzw. Vereinfachungen nicht, müsste z.B. ein Baumarkt jede Schraube, jeden Hammer etc. einzeln bewerten — dies wäre bei Millionen einzelner Vermögensgegenstände ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Die genannten Abweichungen vom Einzelbewertungsgrundsatz sind aber jeweils an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Stichtagsprinzip

§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB beinhaltet – neben dem Einzelbewertungsgrundsatz – auch das Stichtagsprinzip: Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag zu bewerten.

Beispiel

Stichtagsprinzip — wertbeeinflussende Tatsachen

D.h. z.B., dass ein Firmen-PKW, der am Bilanzstichtag 31. Dezember 2012 einen Buchwert von 20.000 € hat, auch dann mit diesem Wert in der Bilanz steht, wenn in der Silvesternacht um 1 Uhr durch Brand ein Totalschaden entsteht.

Zum Stichtag – 31. Dezember 2012 um 24 Uhr – war der Firmen-PKW eben noch 20.000 € wert. Der Brand ist eine sogenannte wertbeeinflussende Tatsache, die nicht berücksichtigt wird (erst im folgenden Geschäftsjahr 2013).

Wertaufhellende Tatsachen

Hingegen werden wertaufhellende Tatsachen noch bei der Bilanzaufstellung berücksichtigt: hier gibt es kein neues Geschehen (wie beim Brand), sondern lediglich eine neue Erkenntnis über Wertverhältnisse.

Beispiel: der Buchhalter eines Unternehmens erfährt im Februar 2013 von einem Geschäftsfreund, dass ein Kunde des Unternehmens, der zum 31. Dezember 2012 offene Posten in Höhe von 10.000 € hat, zahlungsunfähig ist. In dem Fall hellt die Mitteilung des Geschäftsfreundes den bereits zum Bilanzstichtag zweifelhaften Wert der Forderung auf, so dass eine Wertberichtigung der Forderung in der Bilanz zum 31. Dezember 2012 geboten scheint.

Das Stichtagsprinzip ist v.a. auch für die Vorratsbewertung von Bedeutung: der Maßstab beim strengen Niederstwerttest ist der beizulegende Wert am Bilanzstichtag 31. Dezember — und nicht der Wert zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung (z.B. im Februar des Folgejahrs).

Eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip sind die Rückstellungen, die nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB in Höhe des Erfüllungsbetrages anzusetzen sind; der Erfüllungsbetrag beinhaltet (bei langfristigen Rückstellungen) erwartete Kostensteigerungen, d.h. nimmt nicht die Kosten zum Bilanzstichtag zum Maßstab.