GoB
GoB Definition
Das HGB bezieht sich an mehreren Stellen auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (kurz: GoB).
So verlangt z.B. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB von jedem Kaufmann, "die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen."
Nach § 243 Abs. 1 HGB ist auch der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Die für Kapitalgesellschaften geltende Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB verlangt ebenfalls, dass der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermitteln soll.
Alternative Begriffe: Bilanzierungsgrundsätze, Bewertungsgrundsätze, Grundsätze der Bilanzierung, kaufmännische Grundsätze, ordnungsgemäße Buchführung.
GoB Übersicht
Ein wesentlicher Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung wird in § 239 Abs. 2 HGB dargelegt: die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zählen zudem folgende: