Einkunftsarten

Die 7 Einkunftsarten

Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG abschließend in einer Übersicht aufgeführten 7 Einkunftsarten, die dann in weiteren §§ erläutert werden:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG)
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 bis 17 EStG)
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  7. sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

Dabei sind die zuletzt genannten sonstigen Einkünfte nicht "alle anderen möglichen Einkünfte", sondern diese sind in § 22 EStG definiert. Was nicht in die sieben Einkunftsarten "hineinpasst" – wie der berühmte Lottogewinn – unterliegt auch nicht der Einkommensteuer. Allerdings sind die 7 Einkunftsarten schon sehr umfassend. Einige Tätigkeiten / Sachverhalte, die unter die 7 Einkunftsarten fallen und damit im Grundsatz steuerbar sind, werden z.B. durch § 3 EStG steuerfrei gestellt.

Mit den 7 Einkunftsarten ist die sachliche Steuerpflicht geklärt (was unterliegt der Einkommensteuer?); zudem ist die persönliche Steuerpflicht zu klären (wer unterliegt der Einkommensteuer?).

Die Einkunftsarten 1., 2. und 3. bezeichnet man auch als Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die Einkunftsarten 4., 5., 6. und 7. auch als Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) — dies bezieht sich auf die unterschiedliche Art der Einkunftsermittlung.

Ein Einzelhändler, der mehrere Supermärkte betreibt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss mittels Buchhaltung den Gewinn ermitteln, der dann versteuert wird. Ein Arbeitnehmer hingegen erzielt Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und ermittelt diese als Überschuss der Einnahmen i.S.d. § 8 EStG (hier: Gehalt) über die Werbungskosten (hier: Fahrtkosten zur Arbeit, Fachliteratur etc.); sind in einer Einkunftsart die Werbungskosten höher als die Einnahmen, liegen negative Einkünfte vor.

Alternative Begriffe: Einkommensarten.

Subsidiarität der Einkunftsarten

Was passiert, wenn ein Selbständiger Mieterträge aus der Untervermietung seiner Büroräume (und damit eigentlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sowie Zinserträge aus seinem Firmenkonto (und damit eigentlich Einkünfte aus Kapitalvermögen) erzielt? — dafür gibt es sog. Subsidiaritätsklauseln (hier: § 21 Abs. 3 EStG und § 20 Abs. 8 EStG), die klarstellen, dass die Miet- und Zinseinkünfte hier den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind.

Das gilt analog für Landwirte, die Zinseinkünfte oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs haben.

Natürlich können Selbständige, Landwirte etc. auch privat Geld anlegen und erzielen dann daraus Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

Horizontaler Verlustausgleich

Beispiel: positive und negative Einfünfte einer Einkunftsart verrechnen

Herr Meier hat 2 Gewerbebetriebe: eine Tankstelle, die im Geschäftsjahr negative Einkünfte von 10.000 € aufwies und einen Friseursalon, der in demselben Jahr 30.000 € positive Einkünfte (aus Gewerbebetrieb) brachte.

Diese positiven und negativen Einkünfte werden verrechnet (sog. horizontaler Verlustausgleich), so dass in der Einkommensteuererklärung 20.000 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert werden.

Vertikaler Verlustausgleich

Beispiel: positive und negative Einfünfte verschiedener Einkunftsarten verrechnen

Herr Meier hat neben den o.g. 2 Gewerbebetrieben auch noch ein Haus, das er im Privatvermögen hält und vermietet. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien negativ (10.000 € Mieteinnahmen - 15.000 € Werbungskosten = 5.000 € Verlust). Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -5.000 € können mit den positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.000 € verrechnet werden (sog. vertikaler Verlustausgleich).

Die Summe der Einkünfte beträgt somit 15.000 €.

Der vertikale Verlustausgleich wird jedoch in einigen Fällen eingeschränkt, z.B. durch § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung) und § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen).

Bleiben nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte übrig, kann ein Verlustabzug als Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag durchgeführt werden.