Verlustabzug

Verlustabzug nach § 10d EStG

Verbleibt nach dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte, können diese negativen Einkünfte beschränkt (bis zu 1.000.000 € bei einzelveranlagten Steuerpflichtigen und 2.000.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden (Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG, auf 1 Jahr beschränkt).

Verbleibt nach diesem beschränkten Verlustrücktrag ein Restverlust, sind nach § 10d Abs. 2 EStG in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. € (bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten wiederum der doppelte Betrag in Höhe von 2 Mio. €) unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. € bei Ehegatten) übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG, Zeitraum unbeschränkt).

Die Nutzung des Verlustvortrags setzt natürlich voraus, dass der Steuerpflichtige zukünftig entsprechend hohe positive Gesamtbeträge der Einkünfte hat, mit denen die Verlustanteile verrechnet werden können.

Verlustabzug nach § 10d EStG Beispiel

Ein alleinstehender Steuerpflichtiger hat im Geschäftsjahr 02 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3 Mio. €. Andere Einkunftsarten liegen nicht vor, der (negative) Gesamtbetrag der Einkünfte ist ebenfalls -3 Mio. €. Die Gesamtbeträge der Einkünfte in den Jahren 01, 03 und 04 sollen 1,5 Mio. € betragen. Im Vorjahr 01 hatte der Steuerpflichtige also einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 1,5 Mio. € (den er in 01 auch entsprechend versteuert hatte).

Der Steuerpflichtige kann nun einen Teilbetrag der 3 Mio. €, nämlich 1.000.000 €, nach 01 zurücktragen und er erhält dafür eine Steuererstattung. Von den verbleibenden 2.000.000 € kann er 1 Mio. € unbeschränkt auf das Jahr 03 vortragen sowie 60 % des dann noch verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte, d.h. 60 % von (1,5 Mio. € - 1,0 Mio. €) = 300.000 €. Somit können in Summe 1,3 Mio. € auf das Jahr 03 vorgetragen werden.

Der noch verbleibende Verlustbetrag in Höhe von 700.000 € kann dann vollständig auf das Jahr 04 vorgetragen werden (bis zu 1 Mio. € unbeschränkt sowie beschränkt bis zu 60 % von 500.000 €, also wieder bis zu maximal 1,3 Mio. €).