Gewerbesteuerzerlegung
Gewerbesteuerzerlegung Definition
Hat ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss nach § 28 GewStG der Steuermessbetrag anteilig zerlegt werden. Die Zerlegung der Gewerbesteuer erfolgt dabei i.d.R. im Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne, die an die in den Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG; Besonderheiten gelten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für Wind- und Solarenergiebetriebe).
Beispiel Gewerbesteuerzerlegung
Die Maschinenbau-GmbH hat eine Betriebsstätte in München (GewSt-Hebesatz 490 %) sowie eine in Landshut (GewSt-Hebesatz 420 %). Der Gewerbesteuermessbetrag für das Geschäftsjahr 01 sei 100.000 €. Die Arbeitslöhne (die nach § 29 Abs. 3 GewStG auf volle 1.000 € abzurunden sind) betrugen 600.000 € in München sowie 400.000 € in Landshut.
Die Arbeitslöhne der Betriebsstätte München machen 60 % der gesamten Arbeitslöhne in Höhe von 1.000.000 € aus, die der Betriebsstätte Landshut 40 %. Berechnung der anteiligen Gewerbesteuer:
- Gewerbesteueranteil München: 100.000 € x 60 % x 490 % = 294.000 €.
- Gewerbesteueranteil Landshut: 100.000 € x 40 % x 420 % = 168.000 €.
Die gesamte Gewerbesteuer der Maschinenbau-GmbH beträgt somit in Summe 462.000 €.
Zu den Arbeitslöhnen (für die Zerlegung) zählen neben den normalen monatlichen Bezügen auch Zuschläge für Mehrarbeit (Überstunden) sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, nicht jedoch gewinnabhängige einmalige Vergütungen wie z.B. Tantiemen oder Gratifikationen (§ 31 Abs. 1 und Abs. 4 GewStG).
Nicht zu den Arbeitslöhnen hingegen gehören die Vergütungen der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 31 Abs. 2 GewStG).
Speziell geregelt sind in § 30 GewStG Fälle von Betriebsstätten, die sich auf mehrere Gemeinden (d.h. über Gemeindegrenzen hinweg) erstrecken – die Zerlegung erfolgt etwas schwammig unter Berücksichtigung der jeweiligen "Gemeindelasten" durch die Betriebsstätte.
Führt die Zerlegung nach den üblichen Zerlegungsmaßstäben zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist gemäß § 33 Abs. 1 GewStG nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt (das könnte z.B. bei einer hohen Zahl von Leiharbeitern, die nicht in den Arbeitslohn eingehen, in einer Betriebsstätte der Fall sein).
Zudem können sich die betroffenen Gemeinden auch mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung einigen (§ 33 Abs. 2 GewStG). Das sind aber Ausnahmefälle, Standard ist die Zerlegung nach Arbeitslöhnen.
Alternative Begriffe: GewSt-Zerlegung.