Gewinnzuschlag

Definition Gewinnzuschlag

Der teilweise auch als Gewinnspanne bezeichnete Gewinnzuschlag bezeichnet den Betrag (in Euro) oder den Prozentsatz (Gewinnzuschlagssatz), der auf die Selbstkosten (die für die Herstellung und den Vertrieb anfallenden Kosten) aufgeschlagen wird, um zu dem Verkaufspreis zu gelangen.

Der Gewinnzuschlag lässt sich mit einer einfachen Formel für die Produkte des Unternehmens berechnen.

Alternative Begriffe: Gewinnaufschlag, Gewinnmarge, Gewinnspanne, Marge.

Formel für Gewinnzuschlag

Wird der Gewinnzuschlag wie üblich in Prozent angegeben, lässt sich der Gewinnzuschlag mit folgender Formel berechnen:

Gewinnzuschlag = Selbstkosten × Gewinnzuschlagssatz.

Beispiel Gewinnzuschlag

Beispiel: Gewinnzuschlag berechnen

Ein Fahrradhersteller ermittelt für ein Fahrrad Selbstkosten in Höhe von 200 Euro, d.h., Herstellung und Vertrieb des Fahrrads kosten das Unternehmen in Summe 200 Euro.

Angenommen, das Unternehmen kalkuliert mit einem Gewinnzuschlagssatz von 10 %, so beträgt der Nettoverkaufspreis 220 Euro: 200 Euro Selbstkosten zzgl. 10 % von 200 Euro als Gewinnaufschlag.

Zu dem Nettoverkaufspreis von 220 Euro kommt in der Regel noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzu, um zu dem Bruttoverkaufspreis zu gelangen.

Bedeutung des Gewinnzuschlags

Der Ansatz eines Gewinnzuschlags bedeutet aus Sicht der Kostenrechnung, dass ein Gewinn mit den jeweiligen Produkten erzielt wird.

Der Gewinnzuschlag lässt allerdings keine Aussage darüber zu, ob das Unternehmen als Ganzes einen Gewinn (im Sinne eines Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung) erzielt. Das ergibt sich aus den in die Kostenrechnung bzw. in die Ermittlung der Selbstkosten einbezogenen bzw. eben nicht einbezogenen Kosten. So werden z.B.

  • Finanzierungskosten eventuell nicht in die Selbstkosten einbezogen (ggf. jedoch als kalkulatorische Zinsen erfasst);
  • außerordentliche Aufwendungen und betriebsfremde Aufwendungen (z.B. Spenden) nicht einbezogen;
  • Ertragsteuern nicht berücksichtigt.

D.h., der Gewinnzuschlag entspricht letztlich nicht dem Gewinn des Unternehmers; was wirklich "übrig bleibt", hängt auch noch von anderen Aufwendungen und Erträgen ab.