Offenlegung

Offenlegung / Publizitätspflicht

Nach § 325 Abs. 1 HGB besteht für Kapitalgesellschaften Publizitätspflicht: sie müssen ihren festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss (und den Lagebericht sowie ggf. weitere Dokumente wie den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung, den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung, § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB) beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einreichen (spätestens nach 12 Monaten; für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB beträgt die Offenlegungsfrist gemäß § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB lediglich 4 Monate).

Je nach Unternehmensgröße gibt es Erleichterungen für die Offenlegung:

  • Kleine Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB müssen nur die Bilanz und den Anhang einreichen; entsprechend braucht der (veröffentlichte) Anhang die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten (§ 326 Abs. 1 HGB);
  • mittelgroße Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 HGB dürfen die Bilanz in einer vereinfachten Form nach § 327 Nr. 1 HGB einreichen; der Anhang kann ohne die in § 327 Nr. 2 HGB genannten Angaben veröffentlicht werden;
  • für Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB ist es ausreichend, die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Bundesanzeiger einzureichen und einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen (§ 326 Abs. 2 HGB).

Die Offenlegungspflicht gilt auch für den Konzernabschluss (§ 325 Abs. 3 HGB).

Eingetragene Genossenschaften müssen nach § 339 HGB offenlegen.

Alternative Begriffe: Bilanzveröffentlichung, Veröffentlichung Bilanz, Veröffentlichung Jahresabschluss.