Bilanzpolitik

Bilanzpolitik Definition

Bilanzpolitik ist vor allem die Ausübung von Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechten, um ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen, zum Beispiel:

  • ein hoher Gewinn,
  • ein hoher Eigenkapitalausweis oder
  • eine niedrige Bilanzsumme;
  • oftmals soll auch einfach ein bestimmter Wert (etwa das den Aktionären verkündete Gewinnziel) erreicht werden.

Bilanzpolitik ist ein zweiseitiges Schwert: so führt ein hoher Gewinnausweis in einem Jahr üblicherweise zu geringeren Gewinnen in den Folgejahren.

Auswirkungen haben die bilanzpolitischen Maßnahmen natürlich auf die Bilanzkennzahlen.

Auch wenn man "Bilanz"-Politik sagt, meint man eigentlich Jahresabschlusspolitik, da neben der Bilanz auch die Gewinn- und Verlustrechnung (und mitunter auch der Anhang) betroffen sind bzw. für ein gezieltes Erscheinungsbild "genutzt" werden.

Konservative und progressive Bilanzpolitik

Rechnet sich ein Unternehmen eher arm, spricht man von konservativer Bilanzpolitik.

Zielt ein Unternehmen eher auf hohe Werte für Gewinn oder Eigenkapital, spricht man von progressiver Bilanzpolitik.

„Heute so, morgen anders“ geht aber nicht: dem steht das Stetigkeitsgebot entgegen.

Ein Unternehmen muss sich also für eine Strategie entscheiden.

Beispiel

Beispiel: Auswirkung einer bilanzpolitischen Maßnahme

Ein Unternehmen möchte im Geschäftsjahr 01 einen hohen Gewinn ausweisen, um vor den Investoren gut da zu stehen.

Es aktiviert deshalb in 01 einen am 31.12.01 fertiggestellten selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstand (zum Beispiel eigenentwickelte Software) in Höhe von 1 Mio. € nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB.

Dadurch ist der Jahresüberschuss in 01 um 1 Mio. € höher als ohne Ausübung des Wahlrechts (in dem Fall bliebe die 1 Mio. € im Aufwand).

In den Folgejahren ist der selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstand allerdings abzuschreiben, das mindert den Gewinn in den Folgejahren.

Bilanzpolitischen Maßnahmen

Bilanzierungswahlrechte / Ansatzwahlrechte

Folgende Aktivierungswahlrechte führen im Jahr der Ausübung zu einem höheren Vermögens- und Gewinnausweis:

Wird ein Bilanzierungswahlrecht ausgeübt, führt dies in den Folgejahren in der Regel zu geringeren Gewinnen, da die aktivierten Bilanzposten planmäßig abgeschrieben bzw. aufgelöst werden.

Als Passivierungswahlrecht kommt lediglich Art. 28 EGHGB für Altzusagen (Pensionszusagen vor dem 1. Januar 1987) in Betracht.

Bewertungswahlrechte

Unter die Bewertungswahlrechte fallen:

Bilanzpolitik im Anhang

Die Bilanzpolitik eines Unternehmens kann im Wesentlichen aus dem Anhang des Jahresabschlusses herausgelesen werden.

Dort muss das Unternehmen nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angeben, das heißt beispielsweise, ob linear oder degressiv abgeschrieben wurde, ob aktive latente Steuern aktiviert wurden, welche Kosten in die Herstellungskosten einbezogen werden, ob Vorräte mit FiFo bewertet werden und so weiter.

Allerdings lassen sich daraus kaum quantitative Unterschiede ablesen: wenn ein Unternehmen angibt, dass es degressiv abschreibt, kennt man nicht den Unterschied in € zu einer linearen Abschreibung.

Man kann jedoch ableiten, ob ein Unternehmen eher konservativ bilanziert oder im Gegensatz zum Beispiel alle Aktivierungswahlrechte nutzt, um hohe Gewinne auszuweisen.

Bei den Aktivierungswahlrechten ist der Unterschied auch quantitativ ersichtlich, da diese zu eigenen Bilanzposten führen.