Steuerliches Einlagekonto
Steuerliches Einlagekonto Definition
Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG müssen unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften die nicht in das Nennkapital (Gezeichnetes Kapital) geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) ausweisen.
Fortschreibung
Das steuerliche Einlagekonto ist dabei ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG).
Offene und verdeckte Einlagen
Das steuerliche Einlagekonto wird sowohl durch offene Einlagen (mit Ausnahme der in das Nennkapital geleisteten) als auch durch verdeckte Einlagen (zum Beispiel durch die verbilligte Übertragung eines Wirtschaftsguts durch einen Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft) erhöht.
Beispiel
Beispiel: Steuerliches Einlagekonto
Eine GmbH wird im April 01 mit 25.000 € Stammkapital gegründet.
Zugang
Um das Eigenkapital der GmbH zu stärken, leisten die Gesellschafter im November 01 in Höhe von 75.000 € weitere Zuzahlungen in das Eigenkapital.
Diese werden in der Bilanz der GmbH als Kapitalrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB verbucht.
Im steuerlichen Einlagekonto für das Jahr 01 werden diese 75.000 € ebenfalls festgehalten.
Abgang
Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto geleistet, ist diese Ausschüttung – im Gegensatz zu normalen Ausschüttungen aus den Gewinnen der GmbH – nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei (sie wurde ja auch nicht erwirtschaftet, sondern stellt lediglich eine Einlagenrückgewähr an die Gesellschafter dar).
Das steuerliche Einlagekonto mindert sich dadurch entsprechend.
Zweck
Das steuerliche Einlagekonto kann man als eine verpflichtende Notiz oder "Gedächtnisstütze" für den Steuerpflichtigen und das Finanzamt betrachten, um steuerpflichtige Gewinnausschüttungen von nicht steuerpflichtigen Rückzahlungen der Einlagen abzugrenzen.
Gesonderte Feststellung
Die Höhe des steuerlichen Einlagekontos (im Beispiel: 75.000 €) wird jährlich in einem Steuerbescheid gesondert festgestellt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 KStG).
Schema
Anfangsbestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (31.12.00) | 0 | |
+ | Im Wirtschaftsjahr geleistete Einlagen | 75.000 |
= | Endbestand zum Schluss des Wirtschaftsjahres (31.12.01) | 75.000 |