Stille Beteiligung

Stille Beteiligung

Die Stille Beteiligung bzw. Stille Gesellschaft ist eine Form der Mezzanine-Finanzierung.

Einem Unternehmen wird von einem Kapitalgeber (stiller Teilhaber oder stille Gesellschafter genannt) Kapital zur Verfügung gestellt, dafür erhält dieser eine Gewinnbeteiligung.

Es gibt 2 Arten, die vom Vertragsinhalt abhängen: bei der typischen stillen Gesellschaft ist der Teilhaber nur Kapitalgeber und am Gewinn beteiligt, bei der atypischen stillen Gesellschaft ist er auch an den stillen Reserven beteiligt und hat etwas mehr Einfluss.

Alternative Begriffe: Stille Einlage, stille Teilhaberschaft.

Arten

Typisch stille Gesellschaft / Beteiligung

Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter zwar am Gewinn, nicht aber an den stillen Reserven beteiligt. Sein Rückzahlungsanspruch beschränkt sich auf den nominellen Betrag seiner erbrachten Einlage.

Beispiel: Typisch stille Gesellschaft

Herr Meier, der beruflich als Lehrer arbeitet, beteiligt sich als stiller Gesellschafter an der Müller GmbH mit einer Einlage in Höhe von 1 Mio. €.

Die stille Gesellschaft wird am 1. Januar 01 für einen Zeitraum von 5 Jahren errichtet, so dass dieser Betrag zum 31. Dezember 05 zurück bezahlt werden muss.

Als Gewinnbeteiligung wurden 10 % vom Jahresüberschuss vor Steuern vereinbart.

Hat die Müller GmbH zum Beispiel in diesem Zeitraum ein Grundstück für 2 Mio. € erworben, dass bis zum 31. Dezember 05 stark im Wert auf 3 Mio. € gestiegen ist, wird der stille Gesellschafter an diesem bilanziell (bis zur Veräußerung des Grundstücks) nicht ausgewiesenen Gewinn (stille Reserven) nicht beteiligt.

Beträgt der Gewinn vor Ertragsteuern und vor der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters 400.000 €, reduziert sich der Gewinn des Geschäftsinhabers um die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters in Höhe von 40.000 € (10 % von 400.000 €) auf 360.000 € (die dann von diesem zu versteuern sind).

Dem stillen Gesellschafter werden die 40.000 € entweder ausbezahlt oder sie werden einem Verrechnungskonto gutgeschrieben, wodurch sich die Verbindlichkeit gegenüber dem stillen Gesellschafter erhöhen würde.

Atypisch stille Gesellschaft / Beteiligung

Bei der atypischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter hingegen an den stillen Reserven beteiligt.

Eventuell werden im Beteiligungsvertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft sogar gewisse unternehmerische Befugnisse (steuerlich als Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bezeichnet) für den stillen Gesellschafter vereinbart, die jedoch nur im Innenverhältnis gelten.

Beispiel: Atypisch stille Gesellschaft

Herr Meier erhält nun zusätzlich zu seinem Gewinnanteil am Ende der Laufzeit, also am 31. Dezember 05, eine Beteiligung an den stillen Reserven, dies sich aus der Wertsteigerung des Grundstück von 2 Mio. € auf 3 Mio. € ergeben: 10 % von 1 Mio. € = 100.000 €.

Merkmale

Die stille Gesellschaft wird in den §§ 230 – 236 HGB geregelt.

Stille Einlage

Die stille Gesellschaft stellt im Gegensatz zu etwa der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar, sondern ist eine reine Innengesellschaft: der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen Kaufmanns. Die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über, dafür hat dieser eine Rückzahlungsverpflichtung dem stillen Gesellschafter gegenüber.

Der stille Gesellschafter tritt nicht nach außen hin in Erscheinung. Er haftet im Gegensatz zu den Eigentümern nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.

Die stille Gesellschaft hat in der Regel eine vertraglich festgelegte Laufzeit, nach der die Einlage zurückbezahlt wird.

Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters

Die Vergütung des stillen Gesellschafters besteht in einer Gewinnbeteiligung und eventuell darüber hinaus in einem festen Zinssatz.

Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteils maßgeblich.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet (§ 232 Abs. 2 HGB).

Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HGB).

Rechte des stillen Gesellschafters

Der stille Gesellschafter hat zwar keine Mitspracherechte hinsichtlich der Geschäftsführung, hat aber eingeschränkte Kontrollrechte dahingehend, dass er den Jahresabschluss verlangen sowie dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen kann (§ 233 in Verbindung mit § 166 HGB).

Der stille Gesellschafter kann sich darüber hinausgehende weitere Mitsprache- und Kontrollrechte vertraglich einräumen lassen.

Für den stillen Gesellschafter steht in der Regel die Investition und Gewinnbeteiligung an einem Unternehmen ohne eigene aktive unternehmerische Mitwirkung im Vordergrund.