Stille Beteiligung / Stille Gesellschaft

Rechtliche Grundlagen der stillen Gesellschaft / Beteiligung

Die Stille Gesellschaft wird in den §§ 230 – 236 HGB geregelt.

Die Stille Gesellschaft stellt im Gegensatz zu z.B. der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar, sondern ist eine reine Innengesellschaft: der stille Gesellschafter bzw. stille Teilhaber beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage (z.B. 100.000 €) am Handelsgewerbe eines anderen Kaufmanns.

Je nach Ausgestaltung des Vertrags unterscheidet man die typisch stille Gesellschaft sowie die atypisch stille Gesellschaft, die auch steuerlich bzgl. der Einkunftsart unterschiedlich behandelt werden.

Ein Unternehmen kann mehrere stille Einlagen haben.

Alternative Begriffe: stille Einlage, stille Teilhaberschaft.

Stille Einlage

Der stille Gesellschafter beteiligt sich an dem Handelsgewerbe eines anderen (z.B. Einzelkaufmann, OHG oder GmbH; die stille Beteiligung an einer freiberuflichen Tätigkeit – z.B. Arztpraxis – ist nicht möglich) mit einer Vermögenseinlage; die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über, dafür hat dieser eine Rückzahlungsverpflichtung dem stillen Gesellschafter gegenüber.

Bei einer stillen Beteiligung tritt der stille Gesellschafter nicht nach außen hin in Erscheinung. Er haftet im Gegensatz zu den Eigentümern nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.

Die stille Gesellschaft hat in der Regel eine vertraglich festgelegte Laufzeit, nach der die Einlage zurückbezahlt wird.

Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters

Die Vergütung des stillen Gesellschafters besteht in einer Gewinnbeteiligung und ggf. darüber hinaus in einem festen Zinssatz.

Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und vor Berücksichtigung des auf den stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteils maßgeblich.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet (§ 232 Abs. 2 HGB).

Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HGB).

Rechte des stillen Gesellschafters

Der stille Gesellschafter hat zwar keine Mitspracherechte hinsichtlich der Geschäftsführung, hat aber eingeschränkte Kontrollrechte dahingehend, dass er den Jahresabschluss verlangen sowie dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere prüfen kann (§ 232 Abs. 1 HGB). Der stille Gesellschafter kann sich darüber hinausgehende weitere Mitsprache- und Kontrollrechte vertraglich einräumen lassen.

Für den stillen Gesellschafter steht in der Regel die Investition und Gewinnbeteiligung an einem Unternehmen ohne eigene aktive unternehmerische Mitwirkung im Vordergrund.

Typische stille Gesellschaft / Beteiligung

Bei der sogenannten typischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter zwar am Gewinn, nicht aber an den stillen Reserven beteiligt. Sein Rückzahlungsanspruch beschränkt sich auf den nominellen Betrag seiner erbrachten Einlage.

Beispiel: Typisch stille Gesellschaft

Herr Meier beteiligt sich als stiller Gesellschafter an der Müller GmbH mit einer Einlage in Höhe von 1 Mio. €. Die stille Gesellschaft wird am 1. Januar 2011 für einen Zeitraum von 5 Jahren errichtet, so dass dieser Betrag zum 31. Dezember 2015 zurück bezahlt werden muss. Als Gewinnbeteiligung wurden 10% vom Jahresüberschuss vor Steuern vereinbart.

Hat die Müller GmbH z.B. in diesem Zeitraum ein Grundstück für 2 Mio. € erworben, dass bis zum 31. Dezember 2015 stark im Wert auf 3 Mio. € gestiegen ist, wird der stille Gesellschafter an diesem bilanziell (bis zur Veräußerung des Grundstücks) nicht ausgewiesenen Gewinn (stille Reserven) nicht beteiligt.

Beträgt der Gewinn vor Ertragsteuern und vor der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters 400.000 €, reduziert sich der Gewinn des Geschäftsinhabers um die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters in Höhe von 40.000 € (10 % von 400.000 €) auf 360.000 € (die dann von diesem zu versteuern sind).

Dem stillen Gesellschafter werden die 40.000 € entweder ausbezahlt oder sie werden einem Verrechnungskonto gutgeschrieben, wodurch sich die Verbindlichkeit gegenüber dem stillen Gesellschafter erhöhen würde.

Der typisch stille Gesellschafter bezieht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gemäß § 11 Abs. 1 EStG zum Zeitpunkt des Zuflusses (d.h. bei Auszahlung oder bei Gutschrift auf dem Verrechnungskonto) zu versteuern sind.

Atypische stille Gesellschaft / Beteiligung

Bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter hingegen an den stillen Reserven beteiligt. Ggf. werden im Beteiligungsvertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft sogar gewisse unternehmerische Befugnisse (steuerlich als Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bezeichnet) für den stillen Gesellschafter vereinbart, die jedoch nur im Innenverhältnis gelten.

Der atypisch stille Gesellschafter bezieht aufgrund seiner Einstufung als Mitunternehmer nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen wie der typisch stille Gesellschafter).

Bilanzierung der stillen Beteiligung

Die Einlage des stillen Gesellschafters wird in der Bilanz regelmäßig als Verbindlichkeit (z.B. in dem Bilanzposten Sonstige Verbindlichkeiten, § 266 Abs. 3 C. 8. HGB) ausgewiesen.

Unter Umständen kann bei einer Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters die stille Beteiligung zwischen Eigen- und Fremdkapital bilanziert werden, insbesondere dann, wenn auch noch eine Rangrücktrittserklärung hinsichtlich der Einlage vorliegt.