Umsatzkostenverfahren

GuV Umsatzkostenverfahren

Das Umsatzkostenverfahren (kurz: UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB ist eine der beiden Darstellungsformen für die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Abs. 1 HGB (die andere ist das Umsatzkostenverfahren).

Das GuV-Schema nach dem Umsatzkostenverfahren gliedert die betrieblichen Aufwendungen – im Unterschied zum Gesamtkostenverfahren – nicht nach der Aufwandsart (zum Beispiel Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen), sondern nach den Bereichen, in denen die Aufwendungen angefallen sind: Herstellung (Produktion), Vertrieb, Verwaltung.

Das bedeutet: der Personalaufwand muss – in der Regel mittels einer Einteilung des Unternehmens in Kostenstellen – auf die Funktionsbereiche aufgeteilt werden.

Er ist dann in der unten dargestellten Beispiels-GuV in den GuV-Posten Herstellungskosten, Vertriebskosten und Allgemeine Verwaltungskosten enthalten.

Ein Vorteil des Umsatzkostenverfahrens liegt darin, dass die Bruttomarge des Unternehmens ersichtlich wird.

Aus der unten dargestellten Beispiels-GuV lässt sich ablesen, dass die Herstellungskosten 60 % der Umsatzerlöse ausmachen und die Bruttomarge somit 40 % beträgt.

Alternative Begriffe: Cost of Sales Method (englisch).

Umsatzkostenverfahren Beispiel

Eine GuV nach dem Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB hat (mit beispielhaften Zahlen) folgendes Schema:

Aufbau und Gliederung GuV-Schema nach dem Umsatzkostenverfahren
  1. Umsatzerlöse 10.000.000
- 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen 6.000.000
= 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 4.000.000
- 4. Vertriebskosten 1.000.000
- 5. Allgemeine Verwaltungskosten 600.000
+ 6. Sonstige betriebliche Erträge 200.000
- 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 600.000
=   Betriebsergebnis (EBIT) 2.000.000
+ 8. Erträge aus Beteiligungen 100.000
+ 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 150.000
+ 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100.000
- 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 50.000
- 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 800.000
- 13. Steuern vom Einkommen und Ertrag 300.000
= 14. Ergebnis nach Steuern 1.200.000
- 15. Sonstige Steuern 0
= 16. Jahresüberschuss 1.200.000

Interpretation

Das Umsatzkostenverfahren zeigt im 1. Posten den Umsatz, im 2. Posten die dazugehörigen Herstellungskosten.

Als Differenz ergibt sich im 3. Posten das Bruttoergebnis vom Umsatz.

Man kann sich hier vorstellen, dass

  • das Unternehmen 1.000 Motorräder zu je 10.000 € verkauft hat (10 Mio. € Umsatz),
  • die Herstellung dieser Motorräder pro Stück 6.000 € für Material, Lohn, Maschinenabschreibung und so weiter gekostet hat (6 Mio. € Herstellungskosten).

Als Differenz bleiben zunächst 4 Mio. € Bruttoergebnis vom Umsatz übrig, um daraus die Aufwendungen der weiteren Funktionsbereiche eines Unternehmens (neben der Produktion) und sonstige Aufwendungen abzudecken.

Es fielen hier an:

  • 1 Mio € Vertriebskosten (Posten Nr. 4, zum Beispiel Gehälter der Vertriebsmitarbeiter, Verkaufsprovisionen);
  • 600.000 € Allgemeine Verwaltungskosten (Posten Nr. 5, zum Beispiel für Buchhaltung, Controlling und Geschäftsführung);
  • 600.000 € Sonstige betriebliche Aufwendungen (Posten Nr. 7, zum Beispiel Verluste aus der Veräußerung von Maschinen des Anlagevermögens oder Wertberichtigungen auf Forderungen).

In den obigen Posten bzw. der Gliederung liegen die Unterschiede des Umsatzkostenverfahrens (Gliederung nach Funktionen wie Herstellung, Vertrieb und so weiter) gegenüber dem Gesamtkostenverfahren (Gliederung nach Aufwandsarten wie Material, Personal und so weiter).

Die anderen GuV-Posten sind in beiden GuV-Gliederungen enthalten.

Anmerkungen

Der GuV-Posten Nr. 2 Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen wird auch kurz als Umsatzkosten bezeichnet.

Das Betriebsergebnis bzw. EBIT ist im gesetzlichen Gliederungsschema des § 275 Abs. 3 HGB nicht vorgesehen, wird hier aber als bedeutsame Kennzahl, die das Ergebnis aus der operativen Geschäftstätigkeit widerspiegelt, mit angegeben.

Anhangsangabe: Materialaufwand und Personalaufwand

In der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe Material- oder Personalaufwendungen angefallen sind.

Um diese im Regelfall bedeutenden Aufwandsposten dennoch offen zu legen, fordert § 285 Nr. 8 HGB die Angabe von Materialaufwand und Personalaufwand analog der Gliederung im Gesamtkostenverfahren im Anhang des Jahresabschlusses.

Sind beispielsweise in den Herstellungskosten 3 Mio. € Personalkosten enthalten, in den Vertriebskosten 600.000 € und in den Allgemeinen Verwaltungskosten 400.000 €, wären im Anhang 4 Mio. € Personalkosten anzugeben.