Verein

Verein Definition

Ein Verein ist eine juristische Person (Untertitel 1 "Vereine" zu Titel 2 "Juristische Personen", §§ 21 bis 79 BGB).

Rechtsfähige Vereine sind z.B. der eingetragene Verein (e.V., §§ 55 - 79 BGB), aber auch die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die eingetragene Genossenschaft (eG). Verein ist somit ein Oberbegriff.

"Echte Vereine" (z.B. Sport- oder Trachtenvereine) und Kapitalgesellschaften haben Gemeinsamkeiten:

  • Mitglieder (die bei eingetragenen Vereinen und Genossenschaften so genannt werden und bei AGs als Aktionäre und bei GmbHs als Gesellschafter bezeichnet werden);
  • sie handeln durch Organe (v.a. Mitglieder-/Hauptversammlung, Vorstand, Geschäftsführung);
  • das Vermögen gehört dem Verein bzw. der Kapitalgesellschaft;
  • sie beruhen auf einer Satzung bzw. einem Gesellschaftsvertrag;
  • sie haben oft viele Mitglieder; Mitglieder treten ein oder aus, der Verein bleibt bestehen.

Sie unterscheiden sich aber darin, dass die Vereine i.d.R. gemeinnützig sind (und keine Gewinne erzielen wollen), während Kapitalgesellschaften wirtschaftlich tätig sind.