Definition
§ 26 EStG ermöglicht es Ehegatten unter den dort genannten Voraussetzungen (beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend), zwischen Einzelveranlagung nach § 26a EStG und Zusammenveranlagung nach § 26b EStG zu wählen (wobei die Zusammenveranlagung in den meisten Fällen vorteilhaft ist).
Umgangssprachlich ist für die im Gesetz so bezeichnete Zusammenveranlagung eher der Begriff Ehegattensplitting geläufig.
Alternative Begriffe: Ehegattenveranlagung, Splittingtarif, Splittingverfahren.
Splittingverfahren
Bei der Zusammenveranlagung werden die Ehegatten mit der Summe ihrer Einkünfte wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt.
Zur Berechnung der Einkommensteuer wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert und anschließend wird die nach der Grundtabelle berechnete Einkommensteuer verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG).
Dieses Vorgehen ist aufgrund der Steuerprogression (der Durchschnittssteuersatz steigt mit zunehmender Bemessungsgrundlage) in der Regel günstiger als eine Einzelveranlagung (sogenannter Splitting-Vorteil).
Beispiel: Zusammenveranlagung
Ein Ehegatte (A) hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 €, der andere (B) 20.000 €. Bei Einzelveranlagung müsste A 80.000 € mit einem schon relativ hohen Steuersatz versteuern.
Bei Zusammenveranlagung werden die 80.000 € und die 20.000 € addiert und die Summe von 100.000 € wird durch 2 geteilt. Anschließend wird der Einkommensteuertarif auf die 50.000 € angewendet und der berechnete Betrag verdoppelt.
Splittingvorteil
Nehmen wir an, der Steuersatz würde bei 80.000 € 40 % betragen, bei 20.000 € 20 % und bei 50.000 € 30 %.
Einzelveranlagung (ohne Splittingvorteil)
Dann würden bei Einzelveranlagung an Steuern anfallen:
40 % von 80.000 € = 32.000 € und
20 % von 20.000 € = 4.000 €.
In Summe würde das Ehepaar 36.000 € Steuern zahlen.
Zusammenveranlagung (mit Splittingvorteil)
Hier würden die Steuern zunächst mit 30 % von 50.000 € = 15.000 € berechnet und dann verdoppelt, ergibt 30.000 €.
Der Splittingvorteil – die Steuerersparnis – aus Zusammenveranlagung beträgt also hier in diesem hypothetischen Beispiel 36.000 € - 30.000 € = 6.000 €.
Je größer der Unterschied zwischen den Einkommen der Ehegatten ist, desto höher ist der Splittingvorteil (Extremfall: einer der Ehegatten hat kein Einkommen, der andere verdient 1 Mio. €; der Splittingvorteil ist maximal).
Fazit
- Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkommen beider Ehegatten addiert und halbiert (Ehegattensplitting). Die Steuer wird auf das halbe Einkommen berechnet und anschließend verdoppelt — das ergibt die gemeinsame Steuerschuld.
- Der Splittingvorteil entsteht, weil unterschiedliche Einkommen durch die Halbierung in niedrigere Progressionsstufen rutschen. Je größer der Einkommensunterschied der Partner, desto größer der Steuervorteil.
- Bei gleich hohen Einkommen beider Ehegatten ist der Splittingvorteil null — Splitting entfaltet seine Wirkung nur, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.
Aufgabe: Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting)
Ehepaar A/B versteuert ihre Einkommen nach dem vereinfachten Tarif:
- T(y) = 0 für y ≤ 12.000 €
- T(y) = 0,25 × (y − 12.000) für 12.000 < y ≤ 52.000 €
- T(y) = 10.000 + 0,45 × (y − 52.000) für y > 52.000 €
Partner A erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 €, Partner B von 20.000 €.
Berechnen Sie:
- Die Einzel-Steuerschuld von A und B (Einzelveranlagung)
- Die gemeinsame Steuerschuld bei Zusammenveranlagung (Splitting)
- Den Splittingvorteil
Einzelveranlagung:
T(60.000): 60.000 > 52.000 → T = 10.000 + 0,45 × (60.000 − 52.000) = 10.000 + 3.600 = 13.600 €
T(20.000): 12.000 < 20.000 ≤ 52.000 → T = 0,25 × (20.000 − 12.000) = 0,25 × 8.000 = 2.000 €
Steuerschuld gesamt (Einzel) = 13.600 + 2.000 = 15.600 €
Zusammenveranlagung (Splitting):
Splitting-Einkommen = (60.000 + 20.000) ÷ 2 = 40.000 € je Partner
T(40.000): 12.000 < 40.000 ≤ 52.000 → T = 0,25 × (40.000 − 12.000) = 0,25 × 28.000 = 7.000 €
Gemeinsame Steuerschuld = 2 × 7.000 = 14.000 €
Splittingvorteil:
15.600 − 14.000 = 1.600 €
Der Vorteil entsteht, weil A durch das Splitting von der hohen Progressionsstufe (45 %) auf eine niedrigere Stufe (25 %) rutscht.
Selbsttest: Zusammenveranlagung
Richtig
Falsch
Richtig
Falsch