Bilanz

Bilanz Definition

Die Bilanz – als ein Bestandteil des Jahresabschlusses eines Kaufmanns – ist eine Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden eines Kaufmanns (§ 242 Abs. 1 HGB) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) in Kontoform.

Bilanzaufbau: auf der linken Seiten der Bilanz steht das Vermögen (Aktiva), auf der rechten Seite der Bilanz stehen das Eigenkapital sowie die Schulden (Passiva). Die Schulden umfassen dabei insbesondere die Verbindlichkeiten sowie die Rückstellungen.

Für die Bilanz gilt die sogenannte Bilanzgleichung: Aktiva und Passiva – bzw. Vermögen und Kapital – sind immer gleich hoch (Begriff Bilanz vom italienischen bilancia für Waage).

Der Begriff Bilanz wird oft synonym verwendet für Jahresabschluss (der mindestens neben der Bilanz die GuV umfasst): man spricht von Bilanzanalyse, Bilanzprüfung oder Bilanzfälschung und meint dabei in der Regel Jahresabschlussanalyse, Jahresabschlussprüfung etc.

Für Aktiva und Passiva wird unter dem Strich die Bilanzsumme gebildet, die eines der Größenkriterien i.S.d. § 267 HGB darstellt.

Die Bilanz unterlegt die statische Bilanztheorie, der zufolge das wesentliche Ziel des Jahresabschlusses darin besteht, durch Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden zu einem bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) das Reinvermögen sowie das Schuldendeckungspotential abzubilden.

Alternative Begriffe: Abschlussbilanz, balance sheet (englisch), Bilanzrechnung, Handelsbilanz, HGB-Bilanz, Jahresbilanz, Unternehmensbilanz.

Bilanzansatz

Der Bilanzansatz – was ist in die Bilanz aufzunehmen? (auch Bilanzierung dem Grunde nach genannt)– wird durch § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelt: danach hat die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten (sogenanntes Vollständigkeitsgebot), sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Z.B. wird durch § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB gesetzlich etwas anders bestimmt: für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gilt ein Ansatzwahlrecht.

Analog werden in § 248 Abs. 1 HGB Bilanzierungsverbote für bestimmte Sachverhalte ausgesprochen.

Die Höhe des Bilanzansatzes der einzelnen Bilanzposten (Bilanzierung der Höhe nach) wird durch die Bewertungsmaßstäbe festgelegt.

Bilanzgliederung

Für Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder Aktiengesellschaft gelten bzgl. der Bilanzaufstellung die Vorschriften der §§ 266 bis 274a HGB, insbesondere die in § 266 HGB vorgeschriebene Gliederung der Bilanz (Bilanzschema), die auch die Bezeichnungen der einzelnen Bilanzposten vorgibt.

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB sowie Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen.

Zusätzliche Bilanzposten

§ 265 Abs. 5 HGB erlaubt zum einen eine weitere Untergliederung, zum anderen auch das Hinzufügen neuer Bilanzposten oder von Zwischensummen.

Beispiel: neuer Bilanzposten

Ein Luftfahrtunternehmen weist als zusätzlichen Posten innerhalb des Anlagevermögens den separaten Posten Flugzeuge aus, da dieser naturgemäß in der Branche eine große Bedeutung hat (entsprechend dann auch im Anlagenspiegel).

Eröffnungsbilanz — Schlussbilanz

Eröffnungsbilanz

Die Bilanz mit den Werten zum 1. Januar 0 Uhr – bzw. im Falle einer Unternehmensneugründung die bei "Beginn des Handelsgewerbes" zu erstellende Gründungsbilanz (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB) – wird als Eröffnungsbilanz bzw. Anfangsbilanz bezeichnet. Sie wird im Laufe des Geschäftsjahrs über die einzelnen Bestandskonten fortgeschrieben.

Schlussbilanz

Die Bilanz mit den Werten zum 31. Dezember 24 Uhr wird als Schlussbilanz bezeichnet.

Grundsatz der Bilanzidentität

Nach der in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB postulierten Bilanzidentität müssen die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit den Wertansätzen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.

Handelsbilanz — Steuerbilanz

Neben der Handelsbilanz (HB), deren Aufstellung und Inhalt im HGB geregelt wird, gibt es noch die Steuerbilanz (StB); diese wird aus der Handelsbilanz abgeleitet (sogenanntes Maßgeblichkeitsprinzip), indem einige Anpassungen gemäß dem EStG und – bei Kapitalgesellschaften – KStG vorgenommen werden.

Beispiel Bilanzaufbau

Beispiel: Bilanz Aktiva Passiva

Ein Unternehmen wird komplett mit Eigenkapital finanziert gegründet.

Der Unternehmensgründer zahlt 1.000.000 € auf das Firmenbankkonto ein.

Die linke Aktivseite der Bilanz zeigt das Vermögen (1.000.000 € auf dem Bankkonto), die rechte Passivseite die Kapitalherkunft (1.000.000 € Eigenkapital).

Bilanz Beispiel
Aktiva Bilanz Passiva
Bankguthaben 1.000.000 € Eigenkapital 1.000.000 €
Bilanzsumme 1.000.000 € Bilanzsumme 1.000.000 €

Die Bilanz ist eine Momentaufnahme — 5 Minuten später würde die Bilanz bei einem aktiven Unternehmen schon anders aussehen.