Außerordentliches Ergebnis
Definition Außerordentliches Ergebnis
Das außerordentliche Ergebnis war – vor BilRUG – eine Zwischensumme der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB.
Das außerordentliche Ergebnis ist der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und den außerordentlichen Aufwendungen.
Außerordentliches Ergebnis seit 2016 entfallen
Durch das BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) entfiel das außerordentliche Ergebnis in der GuV ab 2016. Das heißt, die unten im Beispiel aufgeführten GuV-Posten Nr. 14 bis 16 – und als Konsequenz auch die vorangehende Zwischensumme Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit – verschwanden seit 2016 aus dem GuV-Schema.
Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung gehen seitdem in die sonstigen betrieblichen Erträge bzw. sonstigen betriebliche Aufwendungen ein und sind im Anhang mit ihrem Betrag und ihrer Art zu erläutern, sofern sie nicht unwesentlich sind (§ 285 Nr. 31 HGB).
Für den Jahresabschluss 2015 galt noch die alte Rechtslage bzw. das alte GuV-Schema wie in dem Beispiel unten.
Durch die Unterteilung der GuV in das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis sollte es dem Bilanzleser ermöglicht werden, voraussichtlich nicht oder nur selten wiederkehrende Ergebnisbeiträge zu erkennen.
Die meisten Unternehmen wiesen in ihren Jahresabschlüssen kein außerordentliches Ergebnis aus, da diesem wirklich "außerordentliche" im Sinne von außergewöhnlichen bzw. seltenen Geschäftsvorfällen zugrunde liegen.
Alternative Begriffe: A.o. Ergebnis.
Inhalt des außerordentlichen Ergebnisses
Unter den Posten außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen waren (vor BilRUG) gemäß § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.
Sofern sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind, waren die außerordentlichen Posten bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB ohne eine natürliche Person als Vollhafter, betrifft vor allem GmbH & Co. KGs) hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern (§ 277 Abs. 4 Satz 2 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften waren von dieser Angabepflicht befreit (§ 276 Satz 2 HGB).
Zudem war bei Vorliegen eines außerordentlichen Ergebnisses nach § 285 Nr. 6 HGB im Anhang anzugeben, in welchem Umfang die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis belasten.
Die Angabe nach § 285 Nr. 6 HGB entfiel durch das BilRUG ab 2016.
Beispiele für außerordentliche Aufwendungen bzw. Erträge
Umstellung auf BilMoG
Die im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) anfallenden Aufwendungen und Erträge waren gemäß Art. 67 Abs. 7 EGHGB teilweise als außerordentliche Aufwendungen bzw. außerordentliche Erträge zu verbuchen.
Diese Aufwendungen bzw. Erträge gehören eben nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sondern fallen einmalig (außergewöhnlich) im Rahmen der Umstellung auf das BilMoG an.
Flut- bzw. Hochwasserschäden
Flut- bzw. Hochwasserschäden können aufgrund ihres einmaligen bzw. zumindest seltenen Charakters unter Umständen als außergewöhnliche Aufwendungen erfasst werden.
Veräußerung von Beteiligungen
Auch der Veräußerungsgewinn einer wesentlichen Beteiligung kann ein außerordentlicher Ertrag sein (bei Unternehmen, die regelmäßig Beteiligungen kaufen/verkaufen eher nicht).
Sanierungsmaßnahmen
Hohe Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen oder Restrukturierungen werden bei entsprechender Größenordnung oftmals auch unter den außerordentlichen Aufwendungen ausgewiesen.
Außerordentliches Ergebnis im Gesamtkostenverfahren
Das außerordentliche Ergebnis umfasste in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB die GuV-Posten Nr. 15. bis Nr. 17.
Außerordentliches Ergebnis im Umsatzkostenverfahren
Das außerordentliche Ergebnis umfasste in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren nach § 275 Abs. 3 HGB die GuV-Posten Nr. 14. bis Nr. 16.
Das außerordentliche Ergebnis in dem unten aufgeführten Beispiel ist der Saldo aus den außerordentlichen Erträgen in Höhe von 200.000 Euro und den außerordentlichen Aufwendungen in Höhe von 100.000 Euro; es beträgt 100.000 Euro.
1. | Umsatzerlöse | 10.000.000 | |
- | 2. | Herstellungskosten | 6.000.000 |
= | 3. | Bruttoergebnis vom Umsatz | 4.000.000 |
- | 4. | Vertriebskosten | 1.000.000 |
- | 5. | Allgemeine Verwaltungskosten | 600.000 |
+ | 6. | Sonstige betriebliche Erträge | 200.000 |
- | 7. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 800.000 |
= | Betriebsergebnis (EBIT) | 2.000.000 | |
+ | 8. | Erträge aus Beteiligungen | 100.000 |
+ | 9. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | 150.000 |
+ | 10. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 100.000 |
- | 11. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 50.000 |
- | 12. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 800.000 |
= | 13. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | 1.500.000 |
+ | 14. | Außerordentliche Erträge | 200.000 |
- | 15. | Außerordentliche Aufwendungen | 100.000 |
= | 16. | Außerordentliches Ergebnis | 100.000 |
- | 17. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 400.000 |
- | 18. | Sonstige Steuern | 0 |
= | 19. | Jahresüberschuss | 1.200.000 |