Gesamtkostenverfahren
Gesamtkostenverfahren Definition
Das Gesamtkostenverfahren (kurz: GKV) nach § 275 Abs. 2 HGB ist eine der beiden Darstellungsformen für die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Abs. 1 HGB).
Die Gliederung der GuV erfolgt dabei nach Aufwandsarten (Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen etc.).
Gesamtkostenverfahren Beispiel
Eine GuV nach dem Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB sieht (mit beispielhaften Zahlen) wie folgt aus:
1. | Umsatzerlöse | 10.000.000 | |
+/- | 2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | 2.000.000 |
+ | 3. | andere aktivierte Eigenleistungen | 1.000.000 |
+ | 4. | sonstige betriebliche Erträge | 200.000 |
5. | Materialaufwand | ||
- | a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | 3.000.000 | |
- | b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | 200.000 | |
6. | Personalaufwand | ||
- | a) Löhne und Gehälter | 4.000.000 | |
- | b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung | 1.000.000 | |
7. | Abschreibungen | ||
- | a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | 1.000.000 | |
- | b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten | 0 | |
- | 8. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2.000.000 |
= | Betriebsergebnis (EBIT) | 2.000.000 | |
+ | 9. | Erträge aus Beteiligungen | 100.000 |
+ | 10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | 150.000 |
+ | 11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 100.000 |
- | 12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 50.000 |
- | 13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 800.000 |
- | 14. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 300.000 |
= | 15. | Ergebnis nach Steuern | 1.200.000 |
- | 16. | Sonstige Steuern | 0 |
= | 17. | Jahresüberschuss | 1.200.000 |
In einer "echten" GuV müssten noch zusätzlich in einer weiteren Spalte die Vorjahreszahlen angegeben werden (§ 265 Abs. 2 Satz 1 HGB).
Das Betriebsergebnis / EBIT ist in der gesetzlichen Gliederung nicht enthalten, wird hier aber als Zwischensumme und wichtige Kennzahl wiedergegeben.
GuV-Posten, die keinen Wert enthalten und auch im Vorjahr keinen Wert enthielten, müssen nicht mit aufgeführt werden: Hat das Unternehmen keine sonstigen betrieblichen Erträge, entfällt der GuV-Posten Nr. 4 und die GuV wird dadurch kürzer und übersichtlicher.