Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Aufwands- und Ertragskonsolidierung Definition
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB eliminiert die konzerninternen Aufwendungen und Erträge, die in den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen enthalten sind.
Alternative Begriffe: Aufwands- und Ertragseliminierung.
Beispiele
Beispiel 1: Umsatzerlöse
Konzernunternehmen (KU) A liefert an KU B eine produzierte Maschine mit Herstellungskosten von 100.000 € für 120.000 € netto und bucht in seinem Jahresabschluss (in der GuV) einen entsprechenden Umsatz von 120.000 €.
B bucht einen Zugang im Anlagevermögen von 120.000 €.
Aus Konzernsicht jedoch liegt kein Umsatz vor, da der Konzern nichts "nach draußen", also an externe Unternehmen außerhalb des Konzerns geliefert hat.
Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung sorgt dafür, dass die entsprechenden Korrekturbuchungen für den Konzernabschluss vorgenommen werden.
In dem Fall erfolgt zum einen eine Umgliederung: 100.000 € werden von den Umsatzerlösen auf andere aktivierte Eigenleistungen (der Konzern hat eine Maschine für das Anlagevermögen selbst erstellt) umgebucht.
Zum anderen erfolgt eine Zwischenergebniseliminierung in Höhe des Gewinns von 20.000 €.
Wir nehmen an, die Herstellungskosten der Maschine bei A umfassen Materialkosten von 60.000 € und Personalkosten von 40.000 €. Die verkürzte GuV von Konzernunternehmen A ist dann:
1. | Umsatzerlöse | 120.000 | |
- | 2. | Materialaufwand | 60.000 |
- | 3. | Personalaufwand | 40.000 |
= | 4. | Jahresüberschuss | 20.000 |
Und die verkürzte GuV des Konzerns nach der Aufwands- und Ertragskonsolidierung:
1. | andere aktivierte Eigenleistungen | 100.000 | |
- | 2. | Materialaufwand | 60.000 |
- | 3. | Personalaufwand | 40.000 |
= | 4. | Jahresüberschuss | 0 |
Beispiel 2: Zinsaufwendungen
KU A erhält von KU B im Geschäftsjahr 200.000 € Zinsen für ein Darlehen.
Die im Jahresabschluss von B verbuchten Zinsaufwendungen in Höhe von 200.000 € werden mit den im Jahresabschluss von A verbuchten Zinserträgen in Höhe von 200.000 € verrechnet, so dass im Konzernabschluss keine entsprechenden Zinsposten mehr enthalten sind.
Konsolidierungsmaßnahmen (§ 305 HGB)
Die Konsolidierungsmaßnahmen nach § 305 HGB enthalten:
- Konsolidierung der Innenumsatzerlöse (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB);
- Konsolidierung anderer Erträge und Aufwendungen, zum Beispiel Mieterträge, Zinsen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB) und
- Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträge.
Bei Unwesentlichkeit kann auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden (§ 305 Abs. 2 HGB).