Aufwands- und Ertragskonsolidierung

Aufwands- und Ertragskonsolidierung Definition

Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB eliminiert die konzerninternen Aufwendungen und Erträge, die in den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen enthalten sind.

Alternative Begriffe: Aufwands- und Ertragseliminierung.

Beispiele

Beispiel 1: Umsatzerlöse

Konzernunternehmen (KU) A liefert an KU B eine produzierte Maschine mit Herstellungskosten von 100.000 € für 120.000 € netto und bucht in seinem Jahresabschluss (in der GuV) einen entsprechenden Umsatz von 120.000 €.

B bucht einen Zugang im Anlagevermögen von 120.000 €.

Aus Konzernsicht jedoch liegt kein Umsatz vor, da der Konzern nichts "nach draußen", also an externe Unternehmen außerhalb des Konzerns geliefert hat.

Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung sorgt dafür, dass die entsprechenden Korrekturbuchungen für den Konzernabschluss vorgenommen werden.

In dem Fall erfolgt zum einen eine Umgliederung: 100.000 € werden von den Umsatzerlösen auf andere aktivierte Eigenleistungen (der Konzern hat eine Maschine für das Anlagevermögen selbst erstellt) umgebucht.

Zum anderen erfolgt eine Zwischenergebniseliminierung in Höhe des Gewinns von 20.000 €.

Wir nehmen an, die Herstellungskosten der Maschine bei A umfassen Materialkosten von 60.000 € und Personalkosten von 40.000 €. Die verkürzte GuV von Konzernunternehmen A ist dann:

GuV von Konzernunternehmen A
  1. Umsatzerlöse 120.000
- 2. Materialaufwand 60.000
- 3. Personalaufwand 40.000
= 4. Jahresüberschuss 20.000

Und die verkürzte GuV des Konzerns nach der Aufwands- und Ertragskonsolidierung:

GuV des Konzerns
1. andere aktivierte Eigenleistungen 100.000
- 2. Materialaufwand 60.000
- 3. Personalaufwand 40.000
= 4. Jahresüberschuss 0

Beispiel 2: Zinsaufwendungen

KU A erhält von KU B im Geschäftsjahr 200.000 € Zinsen für ein Darlehen.

Die im Jahresabschluss von B verbuchten Zinsaufwendungen in Höhe von 200.000 € werden mit den im Jahresabschluss von A verbuchten Zinserträgen in Höhe von 200.000 € verrechnet, so dass im Konzernabschluss keine entsprechenden Zinsposten mehr enthalten sind.

Konsolidierungsmaßnahmen (§ 305 HGB)

Die Konsolidierungsmaßnahmen nach § 305 HGB enthalten:

  • Konsolidierung der Innenumsatzerlöse (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB);
  • Konsolidierung anderer Erträge und Aufwendungen, zum Beispiel Mieterträge, Zinsen (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB) und
  • Ergebnisübernahmen und Beteiligungserträge.

Bei Unwesentlichkeit kann auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung verzichtet werden (§ 305 Abs. 2 HGB).