Aktivierte Eigenleistung

Aktivierte Eigenleistung

Als aktivierte Eigenleistung bezeichnet man bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) den Sachverhalt, dass das Unternehmen Anlagevermögen (z.B. eine Maschine oder ein Gebäude) selbst erstellt (d.h. nicht wie üblich bei Lieferanten kauft) und dieses selbsterstellte Anlagevermögen zu Herstellungskosten aktiviert.

Der Ertragsposten andere aktivierte Eigenleistungen (§ 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB) neutralisiert in dem Fall die angefallenen Material- und Personalkosten sowie Abschreibungen.

Beispiel für aktivierte Eigenleistung

Ein Bauunternehmen baut für sich selbst ein neues Bürogebäude für die Verwaltung. Die Materialaufwendungen betragen 800.000 €, die Personalaufwendungen betragen 1,2 Mio. € und sind in den entsprechenden GuV-Konten als Aufwand enthalten.

Das Gebäude wird nach Fertigstellung in Höhe der Herstellungskosten von 2 Mio. € im Sachanlagevermögen aktiviert, der Gegenposten ist das Ertragskonto andere aktivierte Eigenleistungen in der GuV.

Aktivierte Eigenleistungen gehen in die Gesamtleistung eines Unternehmens ein.

Alternative Begriffe: aktivierbare Eigenleistungen.

Beispiel

Beispiel: aktivierte Eigenleistungen

Wäre der oben genannte Sachverhalt der einzige im Geschäftsjahr, sähe die (verkürzte) GuV so aus:

Aktivierte Eigenleistungen in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
+ 3. andere aktivierte Eigenleistungen 2.000.000
- 5. Materialaufwand 800.000
- 6. Personalaufwand 1.200.000
=   Jahresüberschuss 0

Der für die Herstellung des Gebäudes angefallene Material- und Personalaufwand wird durch den Posten andere aktivierte Eigenleistungen (als Ertragsposten) neutralisiert, da ein Vermögensgegenstand entstanden ist, der einen Wert von 2 Mio. € (bemessen zu Herstellungskosten) hat.

Aktivierungspflichtige Eigenleistungen

Selbsterstellte Sachanlagen wie Gebäude, Maschinen etc. sind aktivierungspflichtig (aufgrund des Vollständigkeitsgebots).

Aktivierungsfähige Eigenleistungen

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Entwicklungskosten) hingegen sind aktivierungsfähig, d.h. sie können, müssen aber nicht aktiviert werden (Wahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB).